Die Rassismus-Strafnorm Art. 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches ist ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Rassismus in der Schweiz. Obwohl sich die Strafnorm in der Rechtspraxis bewährt hat, weist sie noch Lücken auf: Beispielsweise kann das öffentliche Tragen von rechtsextremen Symbolen wie das Hakenkreuz sowie die öffentliche Artikulation rechtsextremer Grussformen wie der «Hitlergruss» grundsätzlich nicht bestraft werden, solange damit nicht Werbung für eine rassistische Ideologie gemacht wird. Ferner ist es nicht möglich, die Gründung und die Mitgliedschaft rechtsextremer Organisationen strafrechtlich zu verfolgen.