Fall 1999-035N
Solothurn
Verfahrensgeschichte | ||
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1999 | 1999-035N | 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Jugendliche |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Angeschuldigte besprayte im November 1995 eine Fassade auf einer Fläche von 2 mal 2 m mit einem «Hakenkreuz» und dem Schriftzug «Sieg Heil, Ausländer raus». Der angeschuldigte jugendliche Täter beging weitere Sachbeschädigungen, Diebstähle und Einbrüche.
Die 1. Instanz verurteilte den Angeschuldigten u.a. wegen Sachbeschädigung und Rassendiskriminierung zu 6 Monaten Einschliessung bedingt.
Verurteilung des Angeschuldigten zu 6 Monaten Einschliessung, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Diebstahlsversuchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Rassendiskriminierung etc. Er wird während der Probezeit unter Schutzaufsicht gestellt.