Fall 1999-037N

Parteiinitiative: Getrennte Schulklassen für Schweizer Kinder

Luzern

Verfahrensgeschichte
1999 1999-037N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse;
Ethnie
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Politische Akteure
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Weitere Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Schule
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Eine Initiative in Luzern fordert Anfang März 1999 die sofortige Trennung von Schulklassen, die einen Anteil an fremdsprachigen Kindern von mehr als 15% aufweisen, andernfalls sei in den Schulstreik zu treten.

Die Strafverfolgungsbehörde anerkennt zwar im vorliegen Fall die Bevölkerungsteile der Ausländer/Asylbewerber als eine durch Art. 261bis StGB geschützte Gruppe, es kann aber in den Forderungen der Initiative keine strafrechtlich relevante Herabsetzung oder Diskriminierung von Ausländern/Asylbewerbern erkennen. Die Forderung nach Trennung der Schulklassen beruhe nicht auf unsachlichen Gründen. Die Strafuntersuchung wird eingestellt.

Sachverhalt

Das Initiativkomitee der «Initiative zur Trennung von Schulklassen» gab zwei Medieninformationen mit folgendem Inhalt heraus:

Medieninformation vom März 1999:
«Aufforderung zum Schulstreik [Partei X] verlangt die Trennung von Schulklassen: Die [Partei X] fordert ab sofort getrennte Schulklassen für Schweizer und Ausländer. Es ist nicht länger zu dulden, dass Schweizer Schulkinder nichts mehr in unseren Schulen lernen und ihre Zeit damit verbringen müssen, ihren ausländischen Kollegen und Kolleginnen die deutsche Sprache beizubringen.
Die Zustände an den Luzerner Schulen haben sich enorm verschlechtert. In diversen Schulen sind die nicht deutsch sprechenden Schüler in der Mehrheit. Da ist es völlig normal, dass der Lernstoff nicht mehr voll und ganz durchgearbeitet werden kann. Das Ergebnis sind dann Schülerinnen und Schüler, welche schlussendlich nach Jahren aus den Schulen entlassen werden, ohne das nötige Wissen, welches in der heutigen Zeit unabdingbar ist, zu besitzen. [...]
Die [Partei X] fordert die sofortige Trennung von solchen Schulklassen. Alle Klassen welche einen Anteil von über 15% Kinder haben, welche nicht deutsch oder mangelhafte Deutschkenntnisse besitzen, sind zu trennen. Die [Partei X] fordert die Eltern auf, ihre Kinder so lange nicht mehr in die Schule zu schicken, bis sich die unakzeptablen Bedingungen gebessert haben.
Die [Partei X] fordert die zuständige Schuldirektion der Stadt Luzern, [...] auf, sofort die geforderten Massnahmen einzuleiten, damit die Schweizer Kinder wieder in den Schulen etwas lernen und für die Zukunft gerüstet sind.»

Medieninformation vom März 1999:
«Initiative zur Trennung von Schulklassen: Die [Partei X] plant eine Initiative, welche die Trennung von deutsch und fremdsprachigen Kindern an den Luzerner Schulen fordert. Es ist für die [Partei X] nicht mehr tolerierbar, dass an gewissen Schulen über 40% fremdsprachige Kinder zu unterrichten sind und die deutsch sprechenden darunter leiden müssen.
Gegenwärtig wird der Initiativtext von einem Juristen ausgearbeitet, welcher eine Änderung des Erziehungsgesetzes verlangt. Für die [Partei X] steht fest, dass an den Luzerner Schulen die deutsch sprechenden Schulkinder unter ihren fremdsprachigen Kolleginnen und Kollegen leiden und durch die Lehrpersonen das nötige Wissen für die Zukunft nicht mehr voll und ganz vermittelt werden kann. Es ist nicht mehr länger zu akzeptieren, dass unser Bildungswesen verlottert und unsere Kinder für die Zukunft nicht mehr gerüstet sind.
Dass die Schulbehörden in allen Belangen völlig versagt haben, steht für die [Partei X] fest. Das dauernde von Integration wird mehrheitlich von der Schweizer Bevölkerung nicht mehr hingenommen. Die fremdsprachigen Kinder stammen mehrheitlich aus Familien, welchen in der Schweiz Asyl gewährt wird. Diese Personen sind in der Schweiz vorläufig aufgenommen, bis sich die Situation in ihrem Heimatland gebessert hat und diese nicht mehr verfolgt oder an Leib und Leben gefährdet sind. Deshalb ist es völlig überflüssig die Kinder in der Schweiz zu integrieren, ansonsten bleiben diese Familien für immer in der Schweiz. Diese Personen müssen für die Rückschaffung vorbereitet werden.»

Rechtliche Erwägungen

Die fraglichen Texte richten sich gegen Ausländer, fremdsprachige Kinder und Asylbewerber. Diese Bevölkerungsschicht wird grundsätzlich nicht als geschützte Gruppe im Sinne von Art. 261bis StGB anerkannt, weil Ausländer/Asylbewerber keiner einzelnen oder bestimmten Ethnie als zugehörig bezeichnet werden können. Die Rassismusstrafnorm schützt Personen und Personengruppen gegen Übergriffe auf Grund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion. «Der Begriff stellt einen Sammelbegriff für alle Personen mit anderer Staatsbürgerschaft als der schweizerischen und eine rechtliche Kategorie dar, welche dem Schutz von Art. 261bis StGB grundsätzlich nicht untersteht. Sofern der Begriff nicht gleichbedeutend mit oder stellvertretend für gebraucht wird, ist eine Unterscheidung aufgrund des Kriteriums nach Art. 261bis StGB nicht strafbar (Niggli, Rassendiskriminierung, Zürich 1996, N 495). Ergibt sich jedoch im konkreten Fall, dass der verwendete Begriff synonym mit Rasse oder Ethnie gebraucht wurde, so ist Art. 261bis StGB entsprechend anwendbar (Niggli, Rassendiskriminierung, Zürich 1996, N 497). Dasselbe gilt für den Begriff (vgl. Niggli, Rassendiskriminierung, Zürich 1996, N 499 f.).» (E.4.2.2.)

Die Strafverfolgungsbehörde anerkennt im vorliegen Fall die Gruppen der Ausländer/Asylbewerber als durch Art. 261bis geschützte Gruppe an, weil diese Begriffe hier den «Nichtschweizern» zugeordnet werden, welche zudem nicht deutschsprachig sind. «Der Ausdruck oder stellt hier somit einen Sammelbegriff für verschiedene Ethnien oder Rassen dar, welche der deutschen Sprache nicht oder nur mangelhaft mächtig und gemäss obiger Ausführungen als Rasse im Sinne der zu qualifizieren sind.» (E.4.2.3)

Jedoch kann die Strafverfolgungsbehörde in den beiden Medienmitteilungen keine strafrechtlich relevante Herabsetzung, Schlechterstellung oder Ungleichbehandlung ausländischer Kinder erkennen. «Das Kriterium der Trennung der Klassen in schweizer- und ausländische Kinder erfolgt konkret nicht aufgrund unsachlicher Kriterien, auf Einschätzung oder Betitelung Anderssprachiger als minderwertig oder auf eine menschenunwürdige Art. Begründet wird die Trennung mit der von dem/n Textverfasser/n behaupteten gefährdeten Ausbildung der deutschsprechenden Kinder, was nach dessen/deren Ansicht mit dem fremdsprachigen Ausländeranteil an den Schulen zusammenhänge. [...] Anders wäre es, spräche man den ausländischen/fremdsprachigen Kindern die Fähigkeit zur schulischen Bildung ab oder stellte diese als gemindert dar. Es wird indessen vorliegend nicht behauptet, dass einer ausländischen/fremdsprachigen Person oder Personengruppe die Qualität und der Wert als Mensch nicht zukomme. Die Gleichberechtigung als menschliches Wesen wird somit durch die Medienmitteilung vom [...] März 1999 niemandem abgesprochen, weswegen auch durch deren Inhalt der Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB nicht erfüllt ist.» (E.4.3.2)

Zum gleichen Resultat kommt die Strafverfolgungsbehörde bezüglich der zweiten Medienmitteilung vom März 1999. Beide Texte erfüllen nach ihrer Meinung den objektiven Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht.

Entscheid

Einstellung der Strafuntersuchung.