Fall 1999-042N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
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1999 | 1999-042N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verweigerung von Waren- und Dienstleistungen (Abs. 5) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Subjektiver Tatbestand |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Akteure im Dienstleistungssektor |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Leistungsverweigerung |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Angeschuldigte, Abteilungsleiter eines Kleidergeschäftes, forderte im November 1999 eine Kundin auf, das Verkaufsgeschäft zu verlassen. Dies soll er gemäss der Angaben der betroffenen Kundin zu ihr während des Kleiderprobierens in der Umkleidekabine geäussert haben, bevor sie ihm vorhielt, dass er ein Antisemit sei. Letzteres habe der Abteilungsleiter daraufhin ihr gegenüber bestätigt.
Nach den Angaben des Abteilungsleiters soll es indessen im fraglichen Zeitpunkt Schwierigkeiten mit einer hysterischen Dame, welche immer sehr kompliziert sei und das Verkaufspersonal belästige, gegeben haben. Er habe daraufhin diese Dame aufgefordert, das Geschäft zu verlassen. Er habe damals nicht gewusst, dass die fragliche Kundin Jüdin sei.
Die Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung gegen den Abteilungsleiter ein, weil bei dieser Sachlage keine strafbare Handlung im Sinne von Art. 261bis StGB erkennbar sei. Ebenfalls wäre kaum ein zureichender Beweis für ein allfälliges rassendiskriminierendes Verhalten vom Angeschuldigten erbringbar.
Einstellung der Strafuntersuchung.