Fall 2000-004N

Werbung für antisemitische Aufkleber

Zug

Verfahrensgeschichte
2000 2000-004N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Kollektive Akteure
Opfergruppen Juden
Tatmittel Verbreiten von rassistischem Material
Gesellschaftliches Umfeld Kunst und Wissenschaft
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Eine Firma liess in einer Wochenzeitung ein Inserat erscheinen, in welchem Kleber zum Kauf angeboten wurden, auf welchem ein orthodoxer Angehöriger der jüdischen Glaubensgemeinschaft in der Gestalt einer in fratzenhaften Zügen grinsenden «Dagobert Duck»-Ente erkennbar ist, welche eine Schubkarre voller Geld aus der Schweiz schafft.

Die Strafverfolgungsbehörde ist der Meinung, dass dadurch eine Gruppe von Personen wegen ihrer Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise öffentlich herabgesetzt worden sei. Sie verurteilte die verantwortliche Person der Firma, welche das erwähnte Inserat veröffentlichen liess, zu einer Busse von Fr. 500.-.

Entscheid

Verurteilung zu einer Busse von Fr. 500.-. Die Löschung des Eintrages im Strafregister erfolgt nach einer Probezeit von 1 Jahr.