Fall 2000-013N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2000 | 2000-013N | 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Geschütztes Rechtsgut |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Wort; Tätlichkeiten |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Antisemitismus |
Im Oktober 1999 beschimpfte der Angeschuldigte in Zürich einen religiösen und entsprechend gekleideten Juden wiederholt mit «De Dölf hätt eu vergässe» und machte Äusserungen wie die Juden würden nicht arbeiten. Den Beschimpfungen folgten noch mehrere Fusstritte gegen das Bein und ein Faustschlag gegen die Brust des Beschimpften.
Der Angeschuldigte erklärte sich bezüglich des Vorwurfs der Rassendiskriminierung geständig und wird der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB und der Begehung einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Zum Verhältnis des Tatbestandes der Rassendiskriminierung und der Tätlichkeit führte die 1. Instanz aus: «Zwischen Rassendiskriminierung und Tätlichkeit besteht echte Konkurrenz, da unterschiedliche Rechtsgüter (öffentlicher Frieden und körperliche Unversehrtheit des Einzelnen) betroffen sind, auch wenn eine von mehreren Tatbestandsvarianten der Rassendiskriminierung Tätlichkeiten einschliesst (Art. 261bis Abs. 4 StGB: «Wer öffentlich durch ... Tätlichkeiten ... herabsetzt oder diskriminiert ..."). Das hat zur Folge, dass beide Bestimmungen nebeneinander anwendbar sind. Daher ist der Angeklagte anklagegemäss auch der Tätlichkeit schuldig zu sprechen." (E.2.2)
Der Angeschuldigte wird zu 30 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt. Die Strafe wird unbedingt ausgesprochen, weil der Angeschuldigte zahlreiche unbedingte Vorstrafen aufweist und ihm keine günstige Prognose bezüglich seines zukünftigen Verhaltens gestellt werden kann.
Verurteilung wegen Rassendiskriminierung und Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) zu 30 Tagen Gefängnis unbedingt.