Fall 2000-015N

Beschimpfung mit «Jugo-Schweine»

Zürich

Verfahrensgeschichte
2000 2000-015N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort;
Tätlichkeiten
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Der Angeschuldigte beschimpfte im Januar 2000, im Streit um einen Parkplatz, die Geschädigte mit den Worten «Blöde Jugo-Schlampe», «Verdammte, blöde Ausländerin», «Jugo-Schweine» etc. Er bedrohte sie und versuchte sie wegzustossen. Im Gegenzug wurde der Angeschuldigte vom anwesenden Ehemann der Geschädigten zu Boden gedrückt und festgehalten, woraufhin er eine Schulterluxation erlitt.

Die beiden Parteien zogen in der Folge ihre jeweiligen Strafanzeigen zurück, womit nur noch der Vorwurf der Rassendiskriminierung (Offizialdelikt) zu untersuchen ist.

Die Strafverfolgungsbehörde verneint die Anwendbarkeit von Art. 261bis StGB auf den vorliegenden Fall, weil es bereits am Tatbestandsmerkmal der "Öffentlichkeit» fehle. Der Angeschuldigte habe nicht beabsichtigt, durch seine Beschimpfungen einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht verbundenen Kreis von Personen seine rassistischen Äusserungen zukommen zu lassen. Derartige private rassistische Anpöbelungen seien im Rahmen eines Ehrverletzungsprozesses zu behandeln.

Entscheid

Einstellung der Strafuntersuchung.