Fall 2000-015N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2000 | 2000-015N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort; Tätlichkeiten |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Angeschuldigte beschimpfte im Januar 2000, im Streit um einen Parkplatz, die Geschädigte mit den Worten «Blöde Jugo-Schlampe», «Verdammte, blöde Ausländerin», «Jugo-Schweine» etc. Er bedrohte sie und versuchte sie wegzustossen. Im Gegenzug wurde der Angeschuldigte vom anwesenden Ehemann der Geschädigten zu Boden gedrückt und festgehalten, woraufhin er eine Schulterluxation erlitt.
Die beiden Parteien zogen in der Folge ihre jeweiligen Strafanzeigen zurück, womit nur noch der Vorwurf der Rassendiskriminierung (Offizialdelikt) zu untersuchen ist.
Die Strafverfolgungsbehörde verneint die Anwendbarkeit von Art. 261bis StGB auf den vorliegenden Fall, weil es bereits am Tatbestandsmerkmal der "Öffentlichkeit» fehle. Der Angeschuldigte habe nicht beabsichtigt, durch seine Beschimpfungen einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht verbundenen Kreis von Personen seine rassistischen Äusserungen zukommen zu lassen. Derartige private rassistische Anpöbelungen seien im Rahmen eines Ehrverletzungsprozesses zu behandeln.
Einstellung der Strafuntersuchung.