Fall 2000-023N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2000 | 2000-023N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Subjektiver Tatbestand |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Asyl Suchende |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Arbeitswelt; Internet (ohne Soziale Medien) |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Anzeigeerstatter hatte im Juni 1999 auf seinem privatem Internet-Anschluss als E-Mail-Anlage, nach verschiedenen Weiterleitungen, das mit rassistischem Inhalt versehene Formular «Antrag auf schweizerisches Asyl» erhalten. Aus der Dateieigenschaft konnte entnommen werden, dass als Verfasser dieser Anlage eine ehemalige Angestellte einer Firma aufgeführt war. Diese hatte das E-Mail empfangen, mit Anschrift versehen und weitergeleitet. Während der Zeit der Anstellung in dieser Firma erhielt die Beschuldigte täglich ca. 15 private E-Mails, welche sie zum Teil an einen ihr bekannten Personenkreis, zu dem sie persönlichen Kontakt pflegte, als Empfänger weitergeleitet hatte, wobei sie diese Mails jeweils entweder gar nicht geöffnet oder nur kurz angeschaut und dann teilweise weitergeschickt hatte.
Die Strafverfolgungsbehörde erachtet den subjektiven Tatbestand des Art. 261bis StGB als nicht erfüllt, weil der Beschuldigten ein Vorsatz auf Rassendiskriminierung nicht nachgewiesen werden kann. Das Verfahren wird eingestellt.
Einstellung des Strafverfahrens.