Fall 2000-052N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
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2000 | 2000-052N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Muslime |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Weiteres gesellschaftliches Umfeld |
Ideologie | Muslimfeindlichkeit |
Die Angeschuldigte soll während eines Telefongespräches den Anzeigeerstatter als «schmutzigen Araber» bezeichnet haben.
Abgesehen davon, dass kein Beweis für das tatsächliche Stattfinden des fraglichen Gesprächs vorliegt, fehle es gemäss Strafverfolgungsbehörde am objektiven Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit. Es handle sich hier um ein persönliches Telefonat zwischen der Angeschuldigten und dem Anzeigesteller und somit sei die inkriminierte Äusserung nicht öffentlich vorgenommen worden. Ein Strafantrag wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB liege nicht vor und somit sei das Strafverfahren einzustellen.
Einstellung der Strafuntersuchung.