Fall 2000-052N

Rassistische Beschimpfung während eines Telefongespräches

Luzern

Verfahrensgeschichte
2000 2000-052N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Muslime
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Weiteres gesellschaftliches Umfeld
Ideologie Muslimfeindlichkeit

Kurzfassung

Die Angeschuldigte soll während eines Telefongespräches den Anzeigeerstatter als «schmutzigen Araber» bezeichnet haben.

Abgesehen davon, dass kein Beweis für das tatsächliche Stattfinden des fraglichen Gesprächs vorliegt, fehle es gemäss Strafverfolgungsbehörde am objektiven Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit. Es handle sich hier um ein persönliches Telefonat zwischen der Angeschuldigten und dem Anzeigesteller und somit sei die inkriminierte Äusserung nicht öffentlich vorgenommen worden. Ein Strafantrag wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB liege nicht vor und somit sei das Strafverfahren einzustellen.

Entscheid

Einstellung der Strafuntersuchung.