Fall 2000-056N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2000 | 2000-056N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Subjektiver Tatbestand |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Kollektive Akteure |
Opfergruppen | Jenische, Sinti/Manouches, Roma |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Kunst und Wissenschaft |
Ideologie | Antiziganismus |
Es wurde Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung gegen den verantwortlichen Herausgeber einer Werbezeitschrift eines Zirkus eingereicht. Die Ausgabe 2000 dieser Werbezeitschrift enthielt folgende Textpassage:
«Um es gleich vorwegzunehmen: wenn in diesen Tagen eine merkwürdige Invasion fremdländischer Menschen und Tieren Ihre Region heimsucht, handelt es sich nicht etwa um den Aufmarsch irgendwelcher zweifelhafter Gestalten oder von Zigeunern. Ihre Wäsche kann getrost hängen bleiben und auch junge Mädchen und Hühner müssen nicht weggeschlossen werden, da es sich nämlich
Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren gegen den verantwortlichen Herausgeber, den Direktor des Zirkus, ein, weil bereits die subjektive Tatbestandsseite nicht erfüllt sei. Der Angeschuldigte habe nicht die Absicht gehabt, die Fahrenden zu diskriminieren, da die Äusserungen lediglich scherzhaft gemeint waren. Die Lehre ist der Meinung, dass scherzhaft gemeinte Bemerkungen im allgemeinen von der Strafbarkeit nicht erfasst sind, sofern deren Autor sich nicht bewusst war, dass sie die Menschenwürde anderer verletzen.
Die Strafverfolgungsbehörde ist der Meinung, dass es bereits am Erfüllen der subjektiven Tatbestandsseite mangle und das Strafverfahren deshalb einzustellen sei. Der Angeschuldigte habe weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich gehandelt, da er seine Bemerkungen lediglich scherzhaft gemeint habe und nicht beabsichtigt habe, die Menschenwürde anderer damit zu verletzen.
Es wird dazu ausgeführt: «Scherzhaft gemeinte Bemerkungen sind im allgemeinen von der Strafbarkeit nicht erfasst, sofern deren Autor sich nicht bewusst war, dass sie die Menschenwürde anderer verletzen. Hat der Täter indes damit gerechnet, dass seine Äusserungen die Menschenwürde anderer verletze, so wird er wegen eventualvorsätzlicher Begehung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB zu bestrafen sein. Wissen und Willen des Täters müssen sich dabei auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen, wobei es im konkreten wohl höchstens um Klärung der Frage ginge, ob die Personengruppe der Fahrenden, vom Beschuldigten als Zigeuner bezeichnet, durch die fraglichen Textpassagen in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert werden. Der Beschuldigte sagte nun aus, es sei ihm fern gelegen, mit seinen Formulierungen irgend jemanden, insbesondere auch Fahrende (...) zu diskriminieren. Es sei ihm nie die Idee gekommen, dass er mit dem Text jemanden beleidigen könnte, ansonsten der Wortlaut mit Sicherheit nicht in dieser Form veröffentlicht worden wäre. Die Passagen müssten mit dem gesamten Inhalt des Kuriers im Zusammenhang angesehen werden. In jedem einzelnen Beitrag sei ein ironischer, humoristischer Hintergrund enthalten. Es sei beabsichtigt gewesen, eine humoristische, aufgelockerte und ironische Zeitung abzufassen.» (S.2)
Einstellung des Strafverfahrens.