Fall 2001-010N

Graffiti: Hakenkreuz und «Sieg Heil»

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2001 2001-010N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Jugendliche
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der jugendliche Angeschuldigte hatte im August 2000 anlässlich einer Party einen Baum mit einem Hakenkreuz und zwei Bäume mit der Parole «Sieg Heil» besprayt.

Die Strafverfolgungsbehörde subsumiert diesen Sachverhalt unter Art. 261bis Abs. 2 StGB (öffentliches Verbreiten von Ideologien) und verurteilt den Angeschuldigten wegen Rassendiskriminierung und weiterer Delikte zu 4 Tagen Arbeitsleistung.

Entscheid

Verurteilung zu 4 Tagen Arbeitsleistung.