Fall 2001-010N
St. Gallen
Verfahrensgeschichte | ||
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2001 | 2001-010N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Jugendliche |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rechtsextremismus |
Der jugendliche Angeschuldigte hatte im August 2000 anlässlich einer Party einen Baum mit einem Hakenkreuz und zwei Bäume mit der Parole «Sieg Heil» besprayt.
Die Strafverfolgungsbehörde subsumiert diesen Sachverhalt unter Art. 261bis Abs. 2 StGB (öffentliches Verbreiten von Ideologien) und verurteilt den Angeschuldigten wegen Rassendiskriminierung und weiterer Delikte zu 4 Tagen Arbeitsleistung.
Verurteilung zu 4 Tagen Arbeitsleistung.