Fall 2002-004N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2002 | 2002-004N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Weiteres gesellschaftliches Umfeld |
Ideologie | Rechtsextremismus |
Im März 2001 sandte der Angeschuldigte mittels SMS eine bildliche Darstellung eines Hakenkreuzes auf eine Teletext-Chatplattform. Er führte an, er habe das Bild im Auftrag eines ihm nicht näher bekannten Bestellers hergestellt. Das Bild habe er nur deshalb von seinem Natel auf die Chatplattform geschickt, um zu sehen, wie dieses aussehen würde. Er habe keinen Bezug zur rechtsextremen Szene.
Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten vollumfänglich ein, weil sie der Meinung ist, dass der Angeschuldigte keine Ideologie im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB verbreitet habe. Die Darstellung bzw. das Tragen eines solchen Zeichens sei nur dann strafbar, wenn weitere rassistische Handlungen oder Äusserungen - ebenfalls in der Öffentlichkeit - hinzukommen würden.
Es ist in der Lehre und der Rechtsprechung anerkannt, dass das Hakenkreuz eine Ideologie darstellt, die auf die systematische Herabsetzung bestimmter Gruppen gerichtet ist. Die Darstellung bzw. das Tragen eines solchen Zeichens ist indessen nur dann strafbar, wenn weitere rassistische Handlungen oder Äusserungen auch in der Öffentlichkeit hinzukommen (Marcel A. Niggli, Rassendiskriminierung, Zürich 1996, N 864).
Die Strafverfolgungsbehörde führt dazu aus: «Da sich aus den Akten keine weiteren Hinweise darauf ergäben, dass der Angeschuldigte im Zusammenhang mit dem Versenden des inkriminierten SMS auf die Chatplattform weitere Bilder versandt oder rassistische Äusserungen von sich gegeben hat und er glaubhaft versichert hat, dass er das von ihm hergestellte Hakenkreuz lediglich zu Testzwecken auf die Teletextseite geladen habe, ist der Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis StGB nicht erfüllt.» (E.3)
Einstellung der Strafuntersuchung. Die Verfahrenskosten werden dem Angeschuldigten auferlegt.