Fall 2002-008N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
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2002 | 2002-008N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Gegen die Angeschuldigte und deren Tochter wurde von der Geschädigten Strafanklage wegen Drohung, Verleumdung und Rassendiskriminierung eingereicht. Die Strafklage wurde ohne Klagebegründung eingegeben und diese konnte im nachhinein von der Klägerin aufgrund deren Wegweisung aus der Schweiz nicht mehr eingeholt werden. Die Strafuntersuchung wird mangels Klagebegründung und folglich mangels Beweisen eingestellt.
Einstellung der Strafuntersuchung.