Fall 2002-009N
Graubünden
Verfahrensgeschichte | ||
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2002 | 2002-009N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Ethnie |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Medien (inkl. Internet) |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Angeklagte hat im April 2001 folgende Mitteilung auf eine öffentliche Chat-Plattform gesendet: «Sevoboy und UCK sind Dreck der bereinigt sein muss, Wir werden sie alle vernichten - die Albaner, Verbrennt UCK und Albaner, SCHEISS Albaner, muss man vernichten».
Die Strafverfolgungsbehörde qualifiziert die Albaner und die Angehörige der UCK ohne weiteres als ethnische Bevölkerungsgruppe und somit als geschützte Gruppe im Sinne von Art. 261bis StGB. Die Tatbestandsvoraussetzung der Öffentlichkeit sei durch die Publizierung der inkriminierten Äusserung in der Chat-Plattform erfüllt, weil dadurch die Nachricht einem offenen und unbestimmbaren Publikum zugänglich gemacht worden ist.
Zur inhaltlichen Qualifikation der Äusserungen führte die Strafverfolgungsbehörde folgendes aus: «Die in den einzelnen Mitteilungen vorgenommenen Qualifizierungen wie 'Dreck, Scheiss, bereinigen und vernichten' sind als die Menschenwürde herabsetzende Äusserungen im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB einzustufen. Dagegen dürfte die Nachricht 'Verbrennt UCK und Albaner' einen direkten Aufruf zu Hass und Diskriminierung darstellen, der unter Art. 261bis Abs. 1 StGB zu subsumieren ist." (E. 1)
Die Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer Busse von Fr. 1'000.--.
Verurteilung zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Der Eintrag im Strafregister wird nach Ablauf einer Probezeit von 1 Jahr gelöscht.