Fall 2002-019N

Einseitiger Zeitungsartikel über einen Angehörigen der Religionsgemeinschaft Y

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2001 2001-018N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde tritt auf die Strafklage nicht ein.
2002 2002-019N Schweizerisches Bundesgericht (I. Öffentlichrechtliche Abteilung) tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein. BGE 128 I 218
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Medienschaffende / Verleger
Opfergruppen Angehörige anderer Religionsgemeinschaften
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Medien (inkl. Internet)
Ideologie Weitere Ideologien

Kurzfassung

In einem Zeitungsartikel wird über einen Vortrag eines Psychologen und Friedensforscher berichtet. Der inkriminierte Artikel befasste sich jedoch grösstenteils mit der Zugehörigkeit des Referenten zur Religionsgemeinschaft Y und nahm zudem Untersuchungen bezüglich einer allfälligen Nähe dieser Religionsgemeinschaft zu Sekten vor.

Das Untersuchungsamt kann keine strafrechtliche Diskriminierung des Klägers aufgrund seiner Religionszugehörigkeit erkennen. Es betrachtet den Zeitungsartikel als genügend ausgewogen und ist der Meinung, ein gewisses Mass an Kritik müsse jedermann akzeptieren, insbesondere wenn jemand öffentlich seine Arbeit und Ansichten vorstellt. Das Untersuchungsamt tritt auf die Klage nicht ein.
Die von X. dagegen erhobene Beschwerde wies die 1. Instanz am 31. Oktober 2001 ab.

X führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der 1. Instanz sei aufzuheben. Das Bundesgericht weist diese ab, weil der Beschwerdeführer wegen fehlender Opfereigenschaft im Sinne des Opferhilfegesetzes nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert sei. Das Urteil hält fest, die Opferstellung könne je nach den Umständen gegeben sein, wenn der rassendiskriminierende Angriff mit Tätlichkeiten verbunden ist. Ist das nicht der Fall und erfüllt der Angriff keine weiteren Straftatbestände wie Körperverletzung, Brandstiftung usw., so komme die Annahme der Opferstellung nur in besonders schweren Fällen in Betracht.

Sachverhalt

Im Juni 2000 erschien in einer Regionalzeitung ein von A verfasster Artikel mit der Überschrift «Ein Referent, der die Geister scheidet». A berichtete darin über den Vortrag des Psychologen und Friedensforschers X in einer Primarschule. A führte aus, X polarisiere. Die einen seien begeistert, andere irritiert. A wies insbesondere auf die Zugehörigkeit von X zur Religionsgemeinschaft Y hin. In diesem Zusammenhang schrieb A, der Sektenspezialist B habe wegen X schon Anfragen gehabt, aber nie Klagen gehört. C von einer Sekten-Infostelle spreche von einer «unmodernen Anschauung» dieser Religionsgemeinschaft. Anders als beispielsweise die Angehörigen der Sekte Z sähen sich die Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft aber mit keinerlei schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert. Zum Vortrag selber führte A aus, was X zum Besten gebe, sei an sich nicht zu kritisieren.
Er spreche als Philanthrop und mache Aussagen, denen wohl jeder zustimmen könne. Kritiker störten sich aber an der gelegentlich schwülstigen Ausdrucksweise und am Predigerton. Was sie vermissten, seien konkrete Handlungsvorschläge für Problemsituationen.

Im August 2000 erstattete X Strafanzeige gegen A und allfällige Mitbeteiligte wegen Rassendiskriminierung. Er begründete dies damit, im Artikel werde im negativen Sinne auf seine Religionszugehörigkeit hingewiesen. Im März 2001 machte X adhäsionsweise eine Genugtuung von mindestens Fr. 10'000.-- geltend. Das Untersuchungsamt trat auf die Straf- und Zivilklage nicht ein.
Die von X. dagegen erhobene Beschwerde wies die 1. Instanz am 31. Oktober 2001 ab.
X führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der 1. Instanz sei aufzuheben.


Entscheid 2001-018N

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde tritt auf die Strafklage nicht ein.

Rechtliche Erwägungen

Das Untersuchungsamt prüft den vorliegenden Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB. Danach macht sich strafbar, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert.

Das Untersuchungsamt bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Persönlichkeitsverletzung durch die Presse. Das Bundesgericht formulierte in BGE 126 III 305 die Grundsätze, dass Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile zulässig seien, sofern sie auf Grund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Weil die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit falle, sei eine unnötige Herabsetzung nur zurückhaltend anzunehmen und eine pointierte Meinung hinzunehmen. Es stellt fest, dass eine Wertung nur dann ehrverletzend sei, wenn sie der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig mache.

Das Untersuchungsamt kommt zum Schluss, dass mit dem hier zu beurteilenden Zeitungsartikel keine Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB vorliege. Der Zeitungsartikel befasse sich zwar mehr mit der Person des Referenten als mit dem von ihm gehaltenen Vortrag, aber dies gehöre zur journalistischen Freiheit. Der fragliche Zeitungsartikel sei als ausgewogen zu werten und ein gewisses Mass an Kritik müsse jedermann akzeptieren, insbesondere wenn jemand öffentlich seine Arbeit und Ansichten vorstelle.

Somit liegt keine Diskriminierung des Klägers in Bezug auf seine Religionszugehörigkeit vor und das Untersuchungsamt gibt der Strafklage keine Folge. Entsprechend wird auch auf die Zivilklage nicht eingetreten.

Entscheid

Nichteintreten auf die Strafklage.


Entscheid 2002-019N

Schweizerisches Bundesgericht (I. Öffentlichrechtliche Abteilung) tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein. BGE 128 I 218

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht prüft als Erstes, ob die Legitimation des Beschwerdeführers zur staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 88 OG gegeben sei. Dies setze die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus.

Nach der Praxis des Bundesgerichts sei der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte habe nämlich an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, stehe ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftrete oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolge.

Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde sei aber in dieser Angelegenheit auf materiellrechtliche Fragen erweitert: Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG gehe Art. 88 OG als «lex specialis» vor. Darum prüft das Bundesgericht in der Folge die Opferstellung nach dem Opferhilfegesetz. Wenn die Voraussetzungen nach diesem erfüllt sind, dann kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wurde. Denn so könnte es ein rechtliches Interesse, einen Einstellungsentscheid aufzuheben, vorweisen.

Nach dem OHG muss der Betroffene in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sein, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist oder sich schuldhaft verhalten hat. Die Beeinträchtigung muss ausserdem von einer gewissen Schwere sein, wobei es nicht auf die Schwere der Straftat ankommt, sondern dem Grad der Betroffenheit der geschädigten Person.

Es stellt sich somit zuerst die Frage, ob und wieweit eine von einer Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB betroffene Person als Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG zu betrachten sei.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Beschwerdegegner habe ihn wegen seiner Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise herabgesetzt. Es geht im vorliegenden Fall um die Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB. Das Bundesgericht nimmt bei dieser Tatbestandsvariante grundsätzlich dann eine Annahme der Opfereigenschaft in Betracht, wenn mit dem rassendiskriminierenden Angriff nach Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB eine Tätlichkeit verbunden ist oder der Angriff weitere Straftatbestände wie Körperverletzung, Brandstiftung usw. erfüllt (Siehe Entscheid 1999-33, Datenbank der EKR oder BGE 125 IV 206 E. 2b). Sonst käme die Annahme der Opferstellung nur in entsprechend schweren Fällen in Betracht. Dies wäre zum Beispiel bei einer gegen einen ehemaligen Gefangenen eines Konzentrationslagers gerichtete rassendiskriminierende Äusserung der Fall, wenn dieser aufgrund der dadurch bewirkten Retraumatisierung erheblich in seiner psychischen Integrität beeinträchtigt wird.

In seinem Entscheid vom 23. November 1993 – also vor Inkrafttreten des Tatbestands der Rassendiskriminierung am 1. Januar 1995 – hat das Militärappellationsgericht 2a die Opfereigenschaft bejaht bei jemandem, der als «verkrüppelter Saujude», «Saujude» und «Sau» beschimpft worden war. Das Gericht befand, diese Äusserungen seien von einer derartigen objektiven Schwere, dass von einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität ausgegangen und der Beschimpfte als Opfer im Sinne des OHG anerkannt werden müsse.

Gemäss Bundesgericht liegt im vorliegenden Fall kein tätlicher Angriff vor. Auch seien keine weiteren Straftatbestände von vornherein nicht gegeben. Die Annahme der Opfereigenschaft komme deshalb nur in Betracht, wenn ein besonders schwerer Fall in der Art des angeführten Beispiels gegeben wäre, was hier nicht zutreffe. Der Beschwerdeführer mache jedoch nicht geltend, in seiner psychischen Integrität beeinträchtigt worden zu sein. Auch wenn eine Beeinträchtigung angenommen würde, so erreiche sie nicht das Mass, das für die Bejahung der Opfereigenschaft erforderlich ist. Das Bundesgericht hält somit fest, dass der Beschwerdeführer nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist und ist deshalb in der Sache nicht legitimiert.

Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst sei der Geschädigte aber befugt, mit staatrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. «Das nach Art 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung von jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen.» (E. 1.6)

Der Beschwerdeführer rügt in der Folge eine Verletzung von verschiedenen Verfahrensrechten. Auf diese Rügen tritt Bundesgericht aber nicht ein, da die Beschwerde in diesen Punkten nicht den Begründungsanforderungen nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt. (E. 1.7)

Entscheid

Nachdem die 1. Instanz die Beschwerde abweist, tritt das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein.