Fall 2002-020N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
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2002 | 2002-020N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Angeschuldigte wird bezichtigt, in der Bar eines Hotels in angetrunkenem Zustand den Geschädigten mit «huere Tschäpse, Schlitzauge und Scheiss-Chinese» betitelt zu haben. Der Angeschuldigte und sein Begleiter bestreiten solche Äusserungen.
Die Strafverfolgungsbehörde qualifiziert diese Äusserungen als "[...] allenfalls ehrverletzende Beschimpfungen, welche die Tatbestandsmerkmale der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis StGB, vorab die geforderte Öffentlichkeit, nicht zu erfüllen vermögen." Der Geschädigte hat auf eine Ehrverletzungsklage ausdrücklich verzichtet und folglich ist die Strafuntersuchung gegen den Angeklagten einzustellen.
Einstellung der Strafuntersuchung.