Fall 2002-020N

Beschimpfung in einer Bar: «Huere Tschäpse, Schlitzauge und Scheiss-Chinese»

Luzern

Verfahrensgeschichte
2002 2002-020N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Der Angeschuldigte wird bezichtigt, in der Bar eines Hotels in angetrunkenem Zustand den Geschädigten mit «huere Tschäpse, Schlitzauge und Scheiss-Chinese» betitelt zu haben. Der Angeschuldigte und sein Begleiter bestreiten solche Äusserungen.

Die Strafverfolgungsbehörde qualifiziert diese Äusserungen als "[...] allenfalls ehrverletzende Beschimpfungen, welche die Tatbestandsmerkmale der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis StGB, vorab die geforderte Öffentlichkeit, nicht zu erfüllen vermögen." Der Geschädigte hat auf eine Ehrverletzungsklage ausdrücklich verzichtet und folglich ist die Strafuntersuchung gegen den Angeklagten einzustellen.

Entscheid

Einstellung der Strafuntersuchung.