Fall 2002-022N

Antisemitischer Gästebucheintrag auf Internet-Website

Zürich

Verfahrensgeschichte
2002 2002-022N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1);
Verbreiten von Ideologien (Abs. 2);
Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Im Juni 1999 richtete der Angeklagte an eine Internet-Website eines britischen Staatsangehörigen folgende Nachricht:

«Sun, [...] Jun 1999 [...]

Ihr seid Spitze

Macht weiter so.

Etwas mehr Pfeffer könnten die verdammten Juden schon noch gebrauchen. Mein Rezept: Kommt ein Jude ins Haus, so fliegt er gleich zum Fenster raus.

Denn ein Geschäft mit einem Jud

besteht aus Schwindel und Betrug.

Man lese Adolf Hitlers Mein Kampf.

Was vor 50 Jahren galt, ist immer noch aktuell.

Gruss [...] kein Deutscher aber ein Schweizer-Nationalist."

Die Textpassage «Kommt ein Jude ins Haus, so fliegt er gleich zum Fenster raus» erfüllt nach der Meinung der Strafverfolgungsbehörde Art. 261bis Abs. 1 StGB, «Denn ein Geschäft mit einem Jud besteht aus Schwindel und Betrug» erfüllt Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB und «Man lese Adolf Hitlers Mein Kampf. Was vor 50 Jahren galt, ist immer noch aktuell» erfüllt Art. 261bis Abs. 2 StGB.

Das von allen Tatbestandsvarianten geforderte Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit sei ebenfalls erfüllt, weil der Angeklagte durch die Platzierung seiner Nachricht auf einer allgemein zugänglichen Internet-Website billigen in Kauf nahm, das genannte Gedankengut einer unbestimmten Anzahl Personen zugänglich zu machen.

Die Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten zu einer Busse von Fr. 600.--.

Entscheid

Verurteilung zu einer Busse von Fr. 600.--. Löschung des Strafregistereintrages nach einer Probezeit von 1 Jahr.