Fall 2002-035N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2002 | 2002-035N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1); Verweigerung von Waren- und Dienstleistungen (Abs. 5) |
Schutzobjekt | Rasse; Ethnie |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC; Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort; Leistungsverweigerung |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft); Rassismus (Hautfarbe) |
Rassendiskriminierung, begangen im Berner Oberland, indem der Beschuldigte zu einer, in Algerien wohnhaften Frau, sagte, er wolle keine Araber und Schwarze in seinem Restaurant.
Der Beschuldigte wird gemäss Art. 261bis StGB zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt. Ausserdem trägt er die Gebühren und Auslagen von insgesamt CHF 160.-. Der Eintrag im Strafregister wird nach einer Probezeit von 2 Jahren gelöscht.