Fall 2002-035N

„Er wolle keine Araber und Schwarze in seinem Restaurant“

Bern

Verfahrensgeschichte
2002 2002-035N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Behörde/Instanz Zuständige Strafverfolgungsbehörde
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1);
Verweigerung von Waren- und Dienstleistungen (Abs. 5)
Schutzobjekt Rasse;
Ethnie
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC;
Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort;
Leistungsverweigerung
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft);
Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Rassendiskriminierung, begangen im Berner Oberland, indem der Beschuldigte zu einer, in Algerien wohnhaften Frau, sagte, er wolle keine Araber und Schwarze in seinem Restaurant.

Entscheid

Der Beschuldigte wird gemäss Art. 261bis StGB zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt. Ausserdem trägt er die Gebühren und Auslagen von insgesamt CHF 160.-. Der Eintrag im Strafregister wird nach einer Probezeit von 2 Jahren gelöscht.