Fall 2002-040N
Basel-Stadt
Verfahrensgeschichte | ||
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2002 | 2002-040N | Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 StGB) schuldig erklärt. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort; Tätlichkeiten; Gesten / Gebärden |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe); Rechtsextremismus |
Der Angeklagte war in Begleitung zweier Kollegen im Nachtbus. Ebenfalls wurde im Bus ein «Joint» geraucht, weshalb ein Passagier fragte, ob dies denn auch noch sein müsse. Infolgedessen beleidigte der Angeklagte die ebenfalls im Bus anwesende und aus der Dominikanischen Republik stammende Ehefrau des Passagiers, mit verschiedenen rassendiskriminierenden Ausdrücken («Niggerli, Niggersau, Niggerfründinli» etc.). In der Folge kam es im Bus zu einer Rauferei zwischen den beiden. Nach den Schlägen «verabschiedete» sich der Angeklagte von dem Ehepaar mit dem so genannten Hitlergruss.
Der Angeklagte war in Begleitung zweier Kollegen im Nachtbus. Ebenfalls wurde im Bus ein «Joint» geraucht, weshalb ein Passagier fragte, ob dies denn auch noch sein müsse. Infolgedessen beleidigte der Angeklagte die ebenfalls im Bus anwesende und aus der Dominikanischen Republik stammende Ehefrau des Passagiers, mit verschiedenen rassendiskriminierenden Ausdrücken («Niggerli, Niggersau, Niggerfründinli» etc.). In der Folge kam es im Bus zu einer Rauferei zwischen den beiden. Dadurch erlitt der Passagier eine nicht diskrete Nasenbeinfraktur sowie eine Sehnervquetschung am linken Auge.
Nach den Schlägen «verabschiedete» sich der Angeklagte von dem Ehepaar mit dem so genannten Hitlergruss.
Da nach Ansicht des Gerichts schon der Hitlergruss im geschilderten Zusammenhang den Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 2 StGB erfüllt, prüft sie die Beschimpfungen nicht.
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 StGB), sowie der einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung schuldig erklärt. Die 1. Instanz verurteilt den Beschuldigten zu einer Freiheitstrafe von 7 Monaten.