Fall 2004-018N

Fax mit rassistischem Inhalt

Zürich

Verfahrensgeschichte
2004 2004-018N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren wegen Verjährung ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Bei der Kantonspolizei ging 1999 eine Anzeige wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB ein. Grund dafür war ein Fax rassistischen Inhaltes. Da die polizeilichen Ermittlungen ergebnislos verlaufen waren wurde das Verfahren zweieinhalb Monate später sistiert.

Gemäss der vorliegend anzuwendenden Verjährungsnorm, Art. 70 aStGB, verjährt die Strafverfolgung bei einem mit Gefängnisstrafe bedrohten Delikt nach fünf Jahren. Die zuständige Untersuchungsbehörde stellte daher fest, dass die vorliegend zu beurteilende Handlung verjährt und das Strafverfahren einzustellen sei.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren wegen Verjährung ein.