Fall 2004-018N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2004 | 2004-018N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren wegen Verjährung ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Bei der Kantonspolizei ging 1999 eine Anzeige wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB ein. Grund dafür war ein Fax rassistischen Inhaltes. Da die polizeilichen Ermittlungen ergebnislos verlaufen waren wurde das Verfahren zweieinhalb Monate später sistiert.
Gemäss der vorliegend anzuwendenden Verjährungsnorm, Art. 70 aStGB, verjährt die Strafverfolgung bei einem mit Gefängnisstrafe bedrohten Delikt nach fünf Jahren. Die zuständige Untersuchungsbehörde stellte daher fest, dass die vorliegend zu beurteilende Handlung verjährt und das Strafverfahren einzustellen sei.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren wegen Verjährung ein.