Fall 2006-053N

Vertrieb von CDs mit rechtsextremen Inhalten

Aargau

Verfahrensgeschichte
2006 2006-053N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Verbreiten von rassistischem Material
Gesellschaftliches Umfeld Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte vertrieb auf seiner Website diverse Sachen, v.a. Musik-CDs, mit rechtsextremen Inhalten.

Die Strafuntersuchungsbehörde hält fest, dass einige dieser CDs zwar nach deutschem Recht strafrechtlich relevante Inhalte aufwiesen: «Weisse Musik 2» von «Kraftschlag Solo», «Hass schürender Lärm» von «Division Germania», «Braun is beautiful» von «Gigi & die braunen Stadtmusikanten». Die einzelnen, vom fedpol als problematisch bezeichneten Songtexte seien aber durchgelesen und auf ihre strafrechtliche Relevanz im Hinblick auf eine Widerhandlung gegen Art. 261bis StGB überprüft worden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass auch wenn einzelne Anspielungen auf die Juden oder Ausländer gemacht würden, diese keine Verletzung des Art. 261bis StGB darstellten. Das Verfahren sei somit einzustellen.

Entscheid

Das Verfahren wird eingestellt.