Fall 2006-053N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2006 | 2006-053N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Verbreiten von rassistischem Material |
Gesellschaftliches Umfeld | Internet (ohne Soziale Medien) |
Ideologie | Rechtsextremismus |
Der Beschuldigte vertrieb auf seiner Website diverse Sachen, v.a. Musik-CDs, mit rechtsextremen Inhalten.
Die Strafuntersuchungsbehörde hält fest, dass einige dieser CDs zwar nach deutschem Recht strafrechtlich relevante Inhalte aufwiesen: «Weisse Musik 2» von «Kraftschlag Solo», «Hass schürender Lärm» von «Division Germania», «Braun is beautiful» von «Gigi & die braunen Stadtmusikanten». Die einzelnen, vom fedpol als problematisch bezeichneten Songtexte seien aber durchgelesen und auf ihre strafrechtliche Relevanz im Hinblick auf eine Widerhandlung gegen Art. 261bis StGB überprüft worden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass auch wenn einzelne Anspielungen auf die Juden oder Ausländer gemacht würden, diese keine Verletzung des Art. 261bis StGB darstellten. Das Verfahren sei somit einzustellen.
Das Verfahren wird eingestellt.