Fall 2007-037N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2007 | 2007-037N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Wort; Gesten / Gebärden |
Gesellschaftliches Umfeld | Freizeit / Sport |
Ideologie | Rechtsextremismus |
Nach einem Eishockeymatch gerieten zwei Fangruppen aneinander. Eine Gruppe von ca. 25 Personen attackierte eine rund 150-200 Personen grosse Gruppe. Während dieser Attacke hörte man Rufe wie «Sieg heil» und «heil Hitler» aus der attackierenden Gruppe. Einzelne Mitglieder hielten ihren Arm schräg zum «Hitlergruss» hoch. Bei der attackierenden Gruppe handelte es sich um die Gruppe «Blood and Honour». Die angegriffenen Fans wollten daraufhin den Skinheads nachjagen. Es gelang jedoch der Polizei, sich zwischen die beiden Gruppen zu stellen. Nach diesem Zwischenfall wurde vor einem Pub eine Personenkontrolle durchgeführt. Dabei wurde der Angeklagte zusammen mit anderen Beschuldigten (siehe EKR-Datenbank Urteile 2007-28 bis 2007-46) kontrolliert. Die gesamte Gruppe wurde verdächtigt, zuvor die Gruppe der Eishockey-Fans attackiert zu haben.
Aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen aller kam die dortige Ansammlung zustande, weil das besagte Pub keine Gäste mehr eintreten liess. Dass sich die dort Kontrollierten bewusst und zu irgendwelchen Zwecken versammelt haben, lasse sich weder nachweisen noch ergeben sich konkrete Anhaltspunkte. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass keine strafbare Handlung zu erkennen sei und somit die Untersuchung einzustellen sei.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Untersuchung ein.