Fall 2009-042N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2009 | 2009-042N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Angeschuldigte hat sich zusammen mit seinem Begleiter und sich gegenseitig in Art und Qualität der Äusserungen überbietend, öffentlich und lautstark in einem ordentlich besetzten Bahnwagen dahingehend geäussert, dass man Juden am besten vergasen sollte, man alle Judenfrauen bumsen sollte, Juden alles Säue und unter aller Sau seien und die Deutschen im 3. Reich ihre Arbeit nicht richtig erledigt hätten. An den Äusserungen nahmen die Passagiere, darunter eine Jüdin, Anstoss.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Angeschuldigtenwegen Rassendiskriminierung schuldig. Er wird mit 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft.