Fall 2010-037N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2010 | 2010-037N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der Beschuldigte und Z beschimpft und diskriminiert Y. in einem gutbesuchten, öffentlichen Festzelt mit diversen rassistischen Ausdrücken und Sprüchen aufgrund seiner Hautfarbe. Der Beschuldigte und Z beschimpften den Geschädigten ausserdem ca. 50 Mal als «Neger» sowie als «Scheiss Neger» und bezeichneten das Schweizer Militär als «Scheiss Armee». Weiter mache der Beschuldigte Aussprüche wie «Alle Neger raus aus der Schweiz» und "…hätten wir solche verdammten Neger in unserer Kompanie gehabt, dann… Schliesslich bestellte der Beschuldigte eine Flasche Weisswein für den Geschädigten, wiederum als Anspielung auf dessen Hautfarbe, und schrie ca. 4 Mal «White Power».
Der Beschuldigte macht sich strafbar gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Beschimpfung) sowie gemäss Art. 261 Abs. 4 StGB (Rassendiskriminierung). Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00 (unbedingt), entspricht CHF 3300.00 verurteilt. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe, wobei ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht.