Fall 2011-015N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2011 | 2011-015N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Politische Akteure |
Opfergruppen | Schwarze / Dunkelhäutige; Ausländer / verschiedene Ethnien |
Tatmittel | Schrift; Ton / Bild |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Im Zusammenhang mit der Gestaltung des Unterschriftensammelbogens für die kantonalbernische Volksinitiative «Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfeempfängern!" meldete der Anzeiger A mit E-Mail vom 07.10.2011, dass die junge X-Partei gegen Art. 261bis StBG verstosse.
Im vorliegenden Fall wird die Gestaltung des Unterschriftenbogens mit Blick auf zwei Karikaturen beanstandet. Es handelt sich bei der Zeichnung auf der ersten Seite um einen Mann, der mit einem Drink in der linken Hand und dem Schweizerpass in der rechten Hand in einer Hängematte liegt, die aus einer Schweizerflagge besteht. Von oben her regnet es Banknoten. Der Mann hat einen dunklen Teint und raucht eine Zigarre. Auf der zweiten Seite ist eine Zeichnung abgebildet, auf der ein Mann, ebenfalls mit einem dunklen Teint und einem Schweizerpass in der Gesässtasche, einen Mann, mit rotem Sennen -käppli mit Schweizerkreuz darauf, mit einer Pistole bedroht.
Die zuständige Staatsanwaltschaft hatte zu prüfen, ob der dunkle Teint eine Rasse im Sinne des Art. 261bis StgGB charakterisiert. Sie führte zusammenfassend aus, dass dies alleine durch diese Karikaturen nicht abgeleitet werden könne. Mit den Zeichnungen alleine werde keine bestimmte resp. bestimmbare Gruppe von Menschen angesprochen. Es fehle am Angriffsobjekt als Tatbestandsmerkmal.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.