Fall 2011-026N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2011 | 2011-026N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Beschuldigte bezeichnete X. als Deppen, Drecksschwein und Scheissdeutschen und fragte ihn, warum er nicht nach Deutschland zurückgehe. Im Weiteren beschimpfte er X. und Y. als dumme deutsche Arschlöcher und fügte mehrmals an, stolz darauf zu sein, Rassist zu sein. Zudem betitelte er Y. mit „auti Chue“ und beantwortete ihre Frage, ob er etwas gegen Ausländer habe, u.a. mit: „Ja, klar, i wot aui Usländer duss ha“ und „I bi bekennende Rassist“.
Der Beschuldigte wird der Beschimpfung sowie Rassendiskriminierung schuldig gesprochen . Er wird mit einer Gelstrafe von 490 Tagessätzen zu je CHF 80.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wir aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 bestraft. Bei schuldhaftem Nachbezahlen dieser Verbindungsbusse wird ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.