Fall 2015-006N
St. Gallen
Verfahrensgeschichte | ||
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2015 | 2015-006N | Die 1. Instanz spricht den Beschuldigten frei. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | 1. kantonale Instanz |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer / verschiedene Ethnien; Asyl Suchende |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Massenmedien (inkl. Internet) |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Beschuldigte betrieb eine öffentlich zugängliche Webseite mit einem persönlichen Webblog. Auf diesem Blog publizierte er einen Beitrag mit dem Titel „Was kommt da auf uns zu?“ und äusserte darin seine Meinung zum Thema Asyl- und Ausländerpolitik der Schweiz, wobei er u.a. schrieb: „Nachdem dann die kritische Masse, und damit meine ich auch die Sättigung, mit vermeintlichen Flüchtlingen überschritten wurde, hört’s nicht auf. Gerade Flüchtlinge aus Eritrea und Syrien, welche nachweislich einen sehr tiefen Länder IQ haben, sind in unserem Land, wirtschaftlich gesehen, fehl am Platz.“ Die Strafverfolgungsbehörde stellte fest, dass der Beschuldigte in seinem Beitrag die Gruppen der Flüchtlinge aus Eritrea und Syrien pauschal abqualifiziert und sie damit in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt habe (oder dies zumindest in Kauf genommen habe), was nach Art. 261bis Abs. 4 StGB strafbar sei. Zu beachten sei, so die Behörde, dass Begriffe wie Nationen, Nationalitäten, Ausländer, Asylanten oder Flüchtlinge von Art. 261bis StGB nur dann erfasst würden, wenn sie synonym für bestimmte Rassen, Ethnien oder Religionen verwendet würden. Dies sei in vorliegendem Fall gegeben. Die Strafverfolgungsbehörde sprach den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 180.00. Gegen dieses Urteil wurde Einsprache erhoben. Das erstinstanzliche Gericht spricht den Beschuldigten frei.
Die 1. Instanz spricht den Beschuldigten frei.