Fall 2018-014N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2018 | 2018-014N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze / Dunkelhäutige |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Zwischen der Beschuldigte – welche minderjährig ist – und einem anderen Jungen, ist es zu einer Auseinandersetzung gekommen. Der Junge behauptet, dass die Beschuldigte ihn als « Scheiss-Neger » bezeichnet habe. Die Beschuldigte bestreitet das.
Nach Ansicht der Jungensanwaltschaft kann die Beschuldigte unter diesen Umständen nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass sie sich in diskriminierte Weise geäussert hat.
Die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen Rassendiskriminierung wird eingestellt.