Fall 2019-003N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
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2019 | 2019-003N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 I StGB. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Freizeit / Sport |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Die beschuldigte Person hat auf einem Fussballplatz eine andere Person, in Anwesenheit von fussballspielenden Kindern und diversen Zuschauenden, als «Drecksneger» beschimpft und ihm gesagt «Wenn ich eine Banane werfen würde, würdest du wie ein Affe die Banane holen». Mit diesen Äusserungen hat er die Person öffentlich wegen seiner «Rasse» oder Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt.
Die beschuldigte Person hat auf einem Fussballplatz eine andere Person, in Anwesenheit von fussballspielenden Kindern und diversen Zuschauenden, beschimpft.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 I StGB. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von CHF 300.00.