Fall 2019-030N
Schwyz
Verfahrensgeschichte | ||
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2019 | 2019-030N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1); Verbreiten von Ideologien (Abs. 2); Organisation von Propagandaaktionen (Abs. 3); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Ton / Bild; Gesten / Gebärden; Weitere Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Vereine / Verbände / Organisationen |
Ideologie | Rechtsextremismus |
An der Fasnacht traf sich der Beschuldigte mit einer Gruppe von Männern in einem Restaurant. Das Restaurant war an diesem Tag für die Öffentlichkeit geschlossen. Zumindest ein Teil der anwesenden Personen trug Ku-Klux-Klan Kutten mit Kapuzen. Der Beschuldigte selber war unverkleidet. Im Verlauf des Abends fotografierte der Beschuldigte eine Gruppe als Ku-Klux-Klan verkleideter Männer, wovon einer den «Hitlergruss» ausführte. Später chauffierte der Beschuldigte einen Teil der Gruppe mit seinem Personenwagen nach Schwyz. Er selber begab sich anschliessend nach Hause.
Da die Aufnahme im privaten Rahmen entstand, stellt nach Ansicht der Strafverfolgungsbehörde das Erstellen der entsprechenden Fotografie keine strafbare Handlung dar.
Der Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB sei nicht erfüllt.
An der Fasnacht traf sich der Beschuldigte mit einer Gruppe von Männern in einem Restaurant. Das Restaurant war an diesem Tag für die Öffentlichkeit geschlossen. Zumindest ein Teil der anwesenden Personen trug Ku-Klux-Klan Kutten mit Kapuzen. Der Beschuldigte selber war unverkleidet.
Im Verlauf des Abends machte er ein Foto von zehn am Stammtisch sitzenden Personen in Ku-Klux-Klan Kutten, wovon vier Personen den Arm gestreckt mit der Hand zur Faust geballt hielten und eine Person den gestreckten Arm mit der offenen Hand, Handfläche nach unten (Hitlergruss), auf Höhe des Kopfs hielt. Der Beschuldigte schickte das Foto anschliessend via Mobiltelefon zumindest an zwei Männer, die im Restaurant waren. In der Folge gelangte das Foto auf unbekanntem Weg an die Öffentlichkeit und verbreitete sich rasant in den Medien.
Später chauffierte der Beschuldigte einen Teil der Gruppe mit seinem Personenwagen nach Schwyz. Er selber begab sich anschliessend nach Hause. Der Rest der Gruppe versammelte sich. In der Folge entzündeten die Männer die mitgebrachten Fackeln und marschierten mit Ku-Klux-Klan Kutten, Masken, brennenden Fackeln und einer Keltenkreuz-Fahne in Zweierkolonnen in Richtung Hauptplatz.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde prüft, ob der Beschuldigte durch das Erstellen der eingangs beschriebenen Fotografie und dem anschliessenden Versenden öffentlich Ideologien verbreitete, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet waren (Art. 261 bis Abs. 2 StGB).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Tatbestand der Rassendiskriminierung durch ein bloss öffentliches Bekenntnis zu rassendiskriminierenden Ideologien nicht erfüllt. Eine Strafbarkeit setzt voraus, dass der Täter die rassendiskriminierende Ideologie in die Öffentlichkeit trägt und überdies andere dafür werbend beeinflusst. Erschöpft sich eine Handlung im eigenen (öffentlichen) Bekenntnis zur damit gekennzeichneten rassendiskriminierenden Ideologie, fehlt es am öffentlichen Verbreiten mit dem Ziel, Menschen für die geäusserten Gedanken zu gewinnen oder sie in ihrer Überzeugung zu festigen. Es bedarf der Absicht des Täters, Dritte vom rassistischen Gedankengut zu überzeugen. Konkret schreibt das Bundesgericht: «Ob die Verwendung des sog. «Hitlergrusses» in der Öffentlichkeit gegenüber Dritten objektiv und subjektiv lediglich eine Bekundung eines eigenen Bekenntnisses oder ein tatbestandsmässiges Propagieren und damit Verbreiten der durch das Symbol gekennzeichneten rassendiskriminierenden Ideologie ist, hängt von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab».
Die Aufnahme entstand im privaten Rahmen. Das Erstellen der entsprechenden Fotografie stellt nach Ansicht der Strafverfolgungsbehörde demnach keine strafbare Handlung dar. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Aufnahme anschliessend in einem Kontext auftauchte, der darauf abzielt, Menschen für eine rassendiskriminierende Ideologie zu gewinnen. Ohnehin kann aufgrund der vorliegenden Aussagen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Aufnahme mit der Absicht erstellte bzw. versendete, rassistisches Gedankengut in die Öffentlichkeit zu tragen.
Nach Ansicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ist der Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB nicht erfüllt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren ein.