Fall 2019-039N

ISIS-Propaganda und antisemitische Diskriminierung

Schweiz

Verfahrensgeschichte
2019 2019-039N Der Beschuldigte wird des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaida“ und „Islamischer Staat sowie verwandter Gruppierungen sowie der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1);
Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte zeigte sich dem Islamischen Staat zugehörig, förderte ihn und ermutigte seine Aktivitäten. Ausserdem teilte der Beschuldigte auf Facebook einen antisemitischen Beitrag. Der Beschuldigte wird des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaida“ und „Islamischer Staat» sowie verwandter Gruppierungen sowie der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.

Sachverhalt

Der Beschuldigte zeigte sich dem Islamischen Staat zugehörig, förderte ihn und ermutigte seine Aktivitäten. Ausserdem teilte der Beschuldigte mittels des durch ihn benutzten Facebook-Profils X. ein durch einen Dritten veröffentlichtes Video und fügte der ursprünglichen Veröffentlichung folgenden eigenen, für alle Berechtigten sichtbaren Kommentar in X. bei: „Möge Allah diese Schweinejuden zerstören».
Der Beschuldigte hat dabei wissentlich und willentlich gehandelt.

Entscheid

Der Beschuldigte wird des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaida“ und „Islamischer Staat“ sowie verwandter Gruppierungen sowie der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.