Fall 2020-007N

Anti-Asiatische Beschimpfungen

Basel-Stadt

Verfahrensgeschichte
2020 2020-007N Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Angeklagten namentlich wegen Rassendiskriminierung.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Ethnie
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort;
Tätlichkeiten
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Der alkoholisierte Beschuldigte bezeichnete die Lokalangestellte mehrfach als «Arschloch», «Thaifotze» und «Thaischlampe» und erklärte ihr, dass sie zurück nach China reisen solle. Schliesslich versetzte er ihr auch einen Faustschlag gegen das Gesicht. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB in Zusammenhang mit Art. 22 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB).

Sachverhalt

Weil der alkoholisierte Beschuldigte in einer Brasserie aufgefordert worden war, sein konsumiertes Bier vollumfänglich zu begleichen, bezeichnete er die Lokalangestellte mehrfach als «Arschloch», «Thaifotze» und «Thaischlampe» und erklärte ihr, dass sie zurück nach China reisen solle.

Schliesslich versetzte er ihr bei dieser Gelegenheit auch einen Faustschlag gegen das Gesicht, wobei er zumindest in Kauf nahm, der Geschädigten eine vorübergehende Schädigung zuzufügen.

Rechtliche Erwägungen

Der Beschuldigte setzte sie wegen ihrer Herkunft in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise herab und diskriminierte sie.

Neben Rassendiskriminierung wird der Beschuldigte auch wegen Beschimpfung und versuchter einfacher Körperverletzung für schuldig erklärt.

Entscheid

Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Angeklagten wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB in Zusammenhang mit Art. 22 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB).
Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Ausserdem wird der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt.