Fall 2020-007N
Basel-Stadt
Verfahrensgeschichte | ||
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2020 | 2020-007N | Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Angeklagten namentlich wegen Rassendiskriminierung. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Ethnie |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort; Tätlichkeiten |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der alkoholisierte Beschuldigte bezeichnete die Lokalangestellte mehrfach als «Arschloch», «Thaifotze» und «Thaischlampe» und erklärte ihr, dass sie zurück nach China reisen solle. Schliesslich versetzte er ihr auch einen Faustschlag gegen das Gesicht. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB in Zusammenhang mit Art. 22 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB).
Weil der alkoholisierte Beschuldigte in einer Brasserie aufgefordert worden war, sein konsumiertes Bier vollumfänglich zu begleichen, bezeichnete er die Lokalangestellte mehrfach als «Arschloch», «Thaifotze» und «Thaischlampe» und erklärte ihr, dass sie zurück nach China reisen solle.
Schliesslich versetzte er ihr bei dieser Gelegenheit auch einen Faustschlag gegen das Gesicht, wobei er zumindest in Kauf nahm, der Geschädigten eine vorübergehende Schädigung zuzufügen.
Der Beschuldigte setzte sie wegen ihrer Herkunft in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise herab und diskriminierte sie.
Neben Rassendiskriminierung wird der Beschuldigte auch wegen Beschimpfung und versuchter einfacher Körperverletzung für schuldig erklärt.
Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Angeklagten wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB in Zusammenhang mit Art. 22 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB).
Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Ausserdem wird der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt.