Fall 2020-019N
St. Gallen
Verfahrensgeschichte | ||
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2020 | 2020-019N | Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung schuldig erklärt. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze / Dunkelhäutige |
Tatmittel | Schrift; Ton / Bild |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte; Freizeit / Sport |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der Beschuldigte hat auf dem Anhänger seines Fasnachtswagens Wahlplakate von verschieden politischen Parteien und Politikern angebracht und hat darunter gut sichtbar «Wieviele «Neger» brauchen wir in St. Gallen?» geschrieben. Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung schuldig erklärt.
Der Beschuldigte hat mit Wahlplakaten verschiedener politischer Parteien einen Fasnachtswagen gebaut, um damit a verschiedenen Fasnachtsumzügen teilzunehmen. Seinen Fasnachtswagen stellte der Beschuldigte unter das Motto «Wahlen 2019».
Am Anhänger brachte er ringsum diverse farbige Wahlplakate von verschiedenen politischen Parteien an. Eines davon, angebracht auf der Längsseite, war ein Wahlplakat mit Portraitfotos samt Vor- und Nachnamen von fünf Herren. Einer der Herren war dunkler, die anderen vier heller Hautfarbe. Gleich rechts davon brachte der Beschuldigte ein rund doppelt so grosses einzelnes Portraitfoto des Geschädigten an. Unter diese beiden Plakate schrieb der Beschuldigte gut sichtbar: «Wieviele «Neger» brauchen wir in St. Gallen?».
Der Beschuldigte wollte mit seinem Fasnachtswagen Politiker auf die Schippe nehmen und nicht direkt der Geschädigte angehen. Mit der vorgenannten Bild und Wortkombination musste der Beschuldigte jedoch damit rechnen, beim Erscheinen in der Öffentlichkeit mit seinem derart gestalteten Fasnachtswagen dunkelhäutige Menschen zu diskriminieren und zu beleidigen und er nahm dies auch billigend in Kauf.
Indem der Beschuldigte auf seinem Fasnachtswagen öffentlich eine Person dunkler Hautfarbe mit der Aussage, «wieviele «Neger» brauchen wir in St. Gallen?» in Verbindung brachte, diskriminierte er Personen dunkler Hautfarbe soweit er damit die Ausübung eines politischen Amtes meinte und setzte sie durch die Verwendung des Ausdruckes «Neger» in gegen die Menschenwürde verstossender Weise herab. Der Beschuldigte nahm dies zumindest in Kauf, zumal allgemein bekannt sei, dass das Wort «Neger» in der heutigen Zeit überwiegend als herabwertend verstanden werde. Er habe somit den Tatbestand der Rassendiskriminierung verwirklicht. Die damit einhergehende direkte Beschimpfung des Geschädigten, der deswegen Strafantrag gestellt hat, werde vom Tatbestand der Rassendiskriminierung miteingeschlossen.
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung schuldig erklärt. Er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 350.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren, und mit einer Busse von CHF 3100.00.