Fall 2021-032N

Rassistische Beleidigung gegen eine Angestellte von «Burger King»

Basel-Stadt

Verfahrensgeschichte
2021 2021-032N Die beschuldigte Person wird der Rassendiskriminierung schuldig erklärt.

Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt Ethnie
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Der Beschuldigte setzt die Mitarbeiterin K.S. durch Worte aufgrund ihrer «Ethnie» in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise herab, indem er sie als «tamilische Nutte» bezeichnete und zu ihr sagte, sie solle sein Essen nicht mit «ihren hässlichen tamilischen Händen» anfassen.

Die beschuldigte Person wird der mehrfachen Beschimpfung, Diskriminierung durch Herabsetzung schuldig erklärt.

Sachverhalt

Der Beschuldigte beleidigte die Mitarbeiterin K.S. indem er sie in der Burger King-Filiale am X, in welcher sich diverse Gäste und Angestellte aufhielten, als «tamilische Nutte» bezeichnete und zu ihr sagte, sie solle sein Essen nicht mit «ihren hässlichen tamilischen Händen» anfassen.

Entscheid

Die beschuldigte Person wird wie folgt schuldig erklärt:
Straftatbestand Diskriminierung und Aufruf zu Hass, Beschimpfung, Tätlichkeiten (mehrfache Begehung), geringfügiges Vermögensdelikt (Erschleichen einer Leistung), mehrfache Widerhandlung gegen das baselstädtische Übertretungsstrafgesetz (ungebührliches Verhalten, Diensterschwerung) gemäss Art. 261bis, Art. 177 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1, Art. 150 i. V. m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, § 3, § 4 ÜSTG, Art. 57 Abs. 3 PBG, Art. 49 Abs. 1 StGB.
Die beschuldigte Person wird mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 bestraft (Art. 34 StGB).
Er wird mit einer Busse CHF 1'450.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen (Art. 106 StGB).