Fall 2021-036N

Antisemitisches Pamphlet «Protokolle der Weisen von Zion»

Bern

Verfahrensgeschichte
2021 2021-036N Der Beschuldigte wird wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass für schuldig erklärt.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt Rasse;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Medien (inkl. Internet)
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte veröffentlichte auf das Buch «Die echten Protokolle der Weisen von Zion» von Ulrich Fleischhauer.
Indem der Beschuldigte diesen Text, der die «Protokolle der Weisen von Zion» als echt beweisen sollte, unkritisch, unkommentiert und ohne Kontextualisierung veröffentlichte, einzig mit dem völlig ungenügenden Hinweis versehen, er be­ und verurteile niemanden, es sei jedem Menschen, der diese Dokumentation lese, freigestellt, was er vom Gutachten in dieser Form halten wolle, verbreitete er wissentlich und willentlich eine Ideologie, die auf die systematische Herabsetzung und Verleumdung einer Gruppe von Personen wegen ihrer Religion ausgerichtet ist.

Sachverhalt

Der Beschuldigte veröffentlichte auf das Buch «Die echten Protokolle der Weisen von Zion» von Ulrich Fleischhauer. Dieser Text sollte als Gutachten in einem Gerichtsprozess in Bern die Echtheit der Hetzschrift «Die Protokolle der Weisen von Zion» beweisen. «Die Protokolle der Weisen von Zion» waren allerdings tatsächlich ein zu Beginn des 20. Jahrhundert entstandenes, auf Fälschung beruhendes antisemitisches Pamphlet und galt als scheinbarer Beleg für eine angebliche jüdische Weltverschwörung.
Der Beschuldigte veröffentlichte diesen Text, der den Text «Protokolle der Weisen von Zion» als echt beweisen sollte, unkritisch, unkommentiert und ohne Kontextualisierung, einzig mit einem völlig ungenügenden Hinweis, er be­ und verurteile niemanden, es sei jedem Menschen, der diese Dokumentation lese, freigestellt, was er vom Gutachten in dieser Form halten wolle.

Entscheid

Der Beschuldigte wird wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass für schuldig erklärt.
Er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 840.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
Der Beschuldigte wird zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 210.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen.