Fall 2021-069N

WhatsApp-Chat in der RS, Strafmandat 1

Bern

Verfahrensgeschichte
2021 2021-069N Der Beschuldigte wird der mehrfachen Diskriminierung i.S.v. Art. 171c Abs. 1 al. 2 MStG schuldig gesprochen.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt Rasse;
Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Militär
Opfergruppen Juden;
Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation;
Ton / Bild;
Verbreiten von rassistischem Material
Gesellschaftliches Umfeld Behörden / Ämter / Armee;
Soziale Medien
Ideologie Antisemitismus;
Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Während der RS, verschickt der Beschuldigte (Rekrut/Soldat) im zugsinternen WhatsApp-Gruppenchat (mit 14 Teilnehmern) u.a. 23 Mediadateien, welche Symbole und Darstellungen des Nationalsozialismus und/oder andere herabsetzende Darstellungen enthalten. Diese sind teilweise auch mit Bildtext bzw. Sprüchen versehen (i.S.v. herabsetzenden «Memes» oder Fotomontagen), in denen insbesondere jüdischen und dunkelhäutigen Personen die Gleichwertigkeit oder Gleichberechtigung als menschliche Wesen abgesprochen wird. Diese Mediadateien wurden von den anderen Gruppenmitgliedern wahrgenommen.
Der Beschuldigte wird der mehrfachen Diskriminierung i.S.v. Art. 171c Abs. 1 al. 2 MStG schuldig gesprochen.

Sachverhalt

Der Beschuldigte leistet als Rekrut/Soldat in der RS Dienst. Während dieser Zeit verschickte er im zugsinternen WhatsApp-Gruppenchat «221 isch Spiegelverchert» (mit 14 Teilnehmern) und anderswo u.a. 23 Mediadateien, welche Symbole und Darstellungen des Nationalsozialismus und/oder andere herabsetzende Darstellungen enthalten, teilweise auch mit Bildtext bzw. Sprüchen versehen (i.S. von herabsetzenden «Memes» oder Fotomontagen), in denen insbesondere jüdischen und dunkelhäutigen Personen die Gleichwertigkeit oder Gleichberechtigung als menschliche Wesen abgesprochen wird. Diese Mediadateien wurden von den anderen Gruppenmitgliedern wahrgenommen.
Im Einzelnen handelte es sich um folgende Mediadateien, sog. «Meme»:
- Nr. 1: Bilder von Adolf Hitler mit Andeutung eines Hakenkreuzes;
- Nr. 3: Bild von Adolf Hitler, der «Ich vergesse - Ich vergaß- Ich vergaste» an eine Schulwandtafel schreibt;
- Nr. 5: Bild von Adolf Hitler mit dem Bildtext «I SAID GLASS OF JUICE NOT GAS THE JEWS»;
- Nr. 7: Bild von Adolf Hitler als Anne Frank dargestellt mit dem Bildtext «I promise mom, its me - tell me where i usually hide»;
- Nr. 8: Bild von Adolf Hitler als Gitarrenspieler mit dem Bildtext «THIS RIFF WILL BE FÜHERIOUS»;
- Nr. 9: Bild von Adolf Hitler vor einem Konzentrationslager mit dem Bildtext «You can't hate Jews when there is no Jews - Adolf 1942»;
- Nr. 10: Bild von Hermann Göring mit dem Bildtext «THESE NAZI MEMES ARE GOERING TO DRIVE ME CRAZY'';
- Nr. 11: Bild einer als Adolf Hitler verkleideten Person mit Down-Syndrom und «verdreht» gezeichneten Hakenkreuzen;
- Nr. 12: gleiches Bild wie Nr. 11 hiervor mit Vermerk «Hitlerjugend» und Hakenkreuz;
- Nr. 13: Bild von Harry Potter in brauner Uniform mit dem Bildtext «HARRY POTTER AND THE CHAMBER OF GAS»;
- Nr. 15: Bild einer Person mit Metalldetektor am Strand, Bildtext «Lv. 1 Crook», und Bild von orthodoxen Juden in gebückter Haltung am Strand, Bildtext «Lv. 100 Boss» (zu interpretieren wie folgt: eine einzelne Person, die am Strand mit Metalldetektor nach Wertgegenständen/Edelmetall sucht ist «Level 1 Crook»; mehrere jüdische Personen, die - in angeblich habgieriger Weise - suchen, sind «Level 100 Boss»);
- Nr. 16: Bild von Adolf Hitler mit dem Bildtext «I DID NAZI THAT COMING - DID JEW?";
- Nr. 17: Bild von Adolf Hitler mit dem Bildtext «JEW MAD? - I DID NAZI THAT COMING»;
- Nr. 18: Bild von Anne Frank mit dem Bildtext «ANNE FRANK - HIDE AND SEEK WORLD CHAMPION 1942-1944»;
- Nr. 19: Bild eines Buchs mit Abbildung von Adolf Hitler und eines Hakenkreuzes in einer Buchhandlung, darüber ein Schild «Superheroes», mit Bildtext «ILLUSION 10»;
- Nr. 21: Bild von Adolf Hitler mit dem Bildtext «LIFE IS LIKE BELGIUM - SOMETIMES YOU JUST HAVE TO MARCH THROUGH IT»;
- Nr. 22: Bild von Adolf Hitler mit dem Bildtext «CASH ME AUSCHWITZ - HOW BOW DACH»;
- Nr. 23: gleiche Fotomontage/sog. «Meme» wie Nr. 15;
- Nr. 25: Bild von Adolf Hitler in Hiphop-Kleidung mit dem Bildtext «HOW MUCH DID THE HOLLA COST?" (Fotomontage/sog. «Meme»);
- Nr. 28: MP4-Datei mit Darstellung von Adolf Hitler mit Kopfhörern;
- Nr. 30: MP4-Datei mit Darstellung von Adolf Hitler beim Hitlergruss, der eine hineinmontierte Gitarre «hält»;
- Nr. 31 : MP4-Datei Video, in welchem eine Person Ausländer und insb. dunkelhäutige Personen herabsetzt bzw. als Menschen zweiter Klasse definiert;
- Nr. 32: MP4-Datei mit Darstellung eines Velos mit «Hakenkreuzrädern».
Der Beschuldigte führt zur Begründung an, er habe diese Bilder auch nicht lustig gefunden, habe aber nichts überlegt und solchen «Scheiss» einfach geschickt. Er habe erreichen wollen, dass die Empfänger diese Bilder lustig finden und habe zeigen wollen, dass er solche Bilder auch erhielt. Weiter gab der Beschuldigte an, er habe gegenüber Juden und ausländischen Personen eine normale Einstellung. Seines Erachtens seien alle Menschen, ob nun Juden, Christen oder Muslime, gleichwertig. Er sei sich aber bewusst, dass die von ihm verschickten Bilder und Videos jüdische und dunkelhäutige Personen nicht als gleichwertig und gleichberechtigt darstellen.

Rechtliche Erwägungen

Es handle sich bei den 23 Mediadateien klarerweise um Darstellungen einer Ideologie, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung von Personen oder Personengruppen als Angehörige einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sei.
Das Versenden entsprechender Symbole des Nationalsozialismus stelle eine werbende Handlung i.S.v. Art. 171c Abs. 2 MStG dar und gehe damit deutlich über ein blosses Bekenntnis hinaus. Indem der Beschuldigte die fraglichen 23 Mediadateien im zugsinternen WhatsApp-Gruppenchat mit 14 Teilnehmern versendete bzw. weiterleitete, habe er diese im Sinne des Gesetzes «verbreitet». Die fragliche WhatsApp-Gruppe gelte auch als "öffentlich» im Sinne des Gesetzes. Neben der Anzahl der Gruppenteilnehmer bilde die persönliche Beziehung der Chatteilnehmer untereinander gewichtigstes Indiz zur Feststellung der Öffentlichkeit, denn aus ihr ergebe sich unmittelbar das Weiterverbreitungsrisiko. Entsprechend bestehe kaum Privatheit, wenn die Teilnehmer der Gruppe nur in einem losen Kontakt zueinander stehen.
Aufgrund dieser Umstände sei der objektive Tatbestand von Art. 171 c Abs. 1 al. 2 MStG vorliegend hinsichtlich sämtlicher 23 Mediadateien erfüllt. Nationalsozialistische, faschistische und faschistoide Ideologien (Vorrangstellung der weissen «Rasse», Minderwertigkeit der übrigen Gruppen) seien bei einem durchschnittlichen Betrachter untrennbar mit der impliziten Behauptung eingeschränkter Menschenrechte für alle anderen Gruppen verknüpft.
Das Verhalten des Beschuldigten könne nicht anders verstanden werden, als dass er das Ziel verfolgte, den Gruppenmitgliedern die beschriebene rassendis kriminierende Ideologie zu vermitteln und sie entsprechend in einem werbenden Sinn zu beeinflussen. Er verbreitete mit Wissen und Willen öffentlich eine systematisch herabsetzende Ideologie.

Entscheid

Der Beschuldigte wird der mehrfachen Diskriminierung i.S.v. Art. 171c Abs. 1 al. 2 MStG schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu CHF 60.00 sowie mit einer Busse von CHF 180.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben mit 2 Jahre Probezeit. Die Busse ist zu bezahlen.