Fall 2021-091N
Wallis
Verfahrensgeschichte | ||
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2021 | 2021-091N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | Ethnie |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Akteure im Dienstleistungssektor |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Beschuldigte, welcher als Abwart tätig ist, hat zwei Parkplätze des Anzeigeerstatters mit Schnee zugepflügt. Die Abwartin der angrenzenden Liegenschaft habe ihn daraufhin gebeten die Parkplätze wieder vom Schnee zu befreien. In der Folge soll sich der Beschuldigte seinen eigenen Mitarbeitern gegenüber abwertend über die Abwartin geäussert haben.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Der Beschuldigte, welcher als Abwart tätig ist, hat zwei Parkplätze des Anzeigeerstatters mit Schnee zugepflügt. Die Abwartin der angrenzenden Liegenschaft habe ihn daraufhin gebeten die Parkplätze wieder vom Schnee zu befreien. In der Folge soll sich der Beschuldigte seinen eigenen Mitarbeitern gegenüber abwertend über die Abwartin geäussert haben. Sinngemäss soll er gesagt haben «Los nit uf der Jugo». Wen er gemeint haben soll, ist unklar.
Es ergibt sich nicht aus den Akten, wen der Beschuldigte mit seiner Aussage gemeint hat. Vielmehr ist von einer Denunziation vom Anzeigeerstatter aufgrund seiner mit Schnee zugepflügten Parkplätzen auszugehen.
Mithin ergibt sich bereits aus der ungenügenden Anzeige, dass der fragliche Straftatbestand von Art. 261bis StGB nicht erfüllt ist, weshalb es sich auch erübrigt, die Anzeige zur Korrektur zu retournieren, und der Sache ist keine weitere Folge zu geben.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.