Fall 2021-099N
Solothurn
Verfahrensgeschichte | ||
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2021 | 2021-099N | Die Beschuldigte wird u.a. der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Ethnie |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Die Beschuldigte beschimpfte an einem Bahnhofsperron die Polizistin B. in Anwesenheit weiterer Polizeibeamten sowie unbeteiligter Drittpersonen, u.a. mit den Worten «Scheiss-Jugo», «Drecks-Jugo», «Dreckspack», «Saupack», «Scheiss-Jugoslawin», «Scheiss-IC» sowie «Ich hasse euch Jugos, göit i das Land wo dr här chömet».
Die Beschuldigte wird u.a. der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.
Die Beschuldigte widersetzte sich in einem Bahnhof (Perron und Unterführung) der Vornahme einer Personenkontrolle der Polizei. Sie hinderte die Polizeibeamten am Bahnhof, auf Regionalposten und im Untersuchungsgefängnis, sowie während des Transports im Patrouillenfahrzeug zwischen den genannten Orten, ihrer Amtshandlung.
Die Beschuldigte beschimpfte an einem Bahnhofsperron die Polizistin B. in Anwesenheit weiterer Polizeibeamten sowie unbeteiligter Drittpersonen, u.a. mit den Worten «Scheiss-Jugo», «Drecks-Jugo», «Dreckspack», «Saupack», «Scheiss-Jugoslawin», «Scheiss-IC» sowie «Ich hasse euch Jugos, göit i das Land wo dr här chömet».
Die Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB schuldig gesprochen.
Die Beschuldigte wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 20.00, sowie zu einer Busse von CHF 100.00.