Fall 2022-010N
Freiburg
Verfahrensgeschichte | ||
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2022 | 2022-010N | Der Beschuldigte wird u.a. der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig gesprochen. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | Subjektiver Tatbestand |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort; Tätlichkeiten; Gesten / Gebärden |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der Beschuldigte belästigte im Zug von Thun nach Lausanne eine Frau, indem er ihr unter anderem sagte, dass er sie bis nach Lausanne verfolgen werde. Er bezeichnete sie mehrmals als «Mamma Afrika» und packte sie an der Schulter. Er folgte ihr auf Schritt und Tritt während sie in Bern auf den Zug Richtung Lausanne umstieg.
Der Beschuldigte wird u.a. der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte belästigte im Zug von Thun nach Bern eine Frau. Er sagte ihr unter anderem, dass er sie bis nach Lausanne verfolgen werde und verbot ihr mit Gesten und Worten den Mund, sobald sie antwortete. Er bezeichnete sie ausserdem mehrmals als «Mamma Afrika» und trug während der ganzen Fahrt keine Hygienemaske. Die Anzeigestellende war durch das aggressive und aufdringliche Verhalten des Beschuldigten verängstigt und versuchte, ihm im Zug sowie im Bahnhof Bern zu entkommen, doch er folgte ihr auf Schritt und Tritt. Im Zug von Bern nach Lausanne, setzte sich der Beschuldigte hinter sie und trat gegen die Rücklehne ihres Sitzes sowie gegen die Scheiben des Zuges. Er schrie herum und verängstigte die Passagiere des Zuges. Anschliessend packte er die Anzeigestellerin an der Schulter. Als der Beschuldigte schliesslich von Polizeibeamten am Bahnhof Freiburg angesprochen wurde, weigerte er sich, den Aufforderungen der Beamten nachzukommen und widersetzte sich anschliessend körperlich seiner Festnahme.
Laut einem psychiatrischen Gutachten ist für den Vorfall eine verminderte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten anzunehmen. Die Strafe wir in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB vermindert. Aufgrund von Vorstrafen ist jedoch eine längere Probezeit auszusprechen (Art. 47 StGB).
Der Beschuldigte wird u.a. der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig gesprochen. Er wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. Es wird der bedingte Strafvollzug gewährt mit einer Probezeit von 4 Jahren. Zusätzlich wird er zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt.