Fall 2022-112N

Rassistische Äusserung während Fernsehsendung

Basel-Stadt

Verfahrensgeschichte
2022 2022-112N Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt, weil der Straftatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt ist.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit;
Subjektiver Tatbestand
Stichwörter
Tätergruppen Medienschaffende / Verleger
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Freizeit / Sport;
Medien (inkl. Internet)
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Der Beschuldigte kommentiert während einer live-Fernsehsendung die afrikanische Herkunft des Fussballspielers, ohne zu ahnen, dass seine Aussage über ein Aussenmikrofon aufgefangen und vom zahlreichen Fernsehpublikum wahrgenommen wurde.
Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt, weil der Straftatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt ist.

Sachverhalt

Der Beschuldigte kommentiert während einer live-Fernsehsendung die afrikanische Herkunft des Fussballspielers, ohne zu ahnen, dass seine Aussage über ein Aussenmikrofon aufgefangen und vom zahlreichen Fernsehpublikum wahrgenommen wurde.

Rechtliche Erwägungen

Vorausgesetzt wird gemäss herrschender Lehre, dass der Täter die Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserung hatte. Dieses Kriterium ist vorliegend nicht erfüllt. Obschon der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und somit keine sachdienlichen Angaben zur Sachverhaltsermittlung beisteuerte, ist aufgrund der Akten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er die Äusserung nicht an die Öffentlichkeit, sondern vielmehr an einen Arbeitskollegen gerichtet hatte. Vom Umstand, dass ein Aussenmikrophon in der Nähe war, hatte der Beschuldigte keine Kenntnis.
Entsprechend lässt sich vorliegend in subjektiver Hinsicht kein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten belegen, womit der Straftatbestand der Rassendiskriminierung in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt ist.

Entscheid

Das Strafverfahren der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB gegen die beschuldigte Person wird eingestellt, weil der subjektive Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt ist.