Fall 2022-119N

Rassistische Nachrichten auf Bildschirm im Club

Zürich

Verfahrensgeschichte
2022 2022-119N Der Beschuldigte wird der Diskriminierung und Aufruf zu Hass i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte;
Freizeit / Sport
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Der Beschuldigte besuchte eine Party in einem Club. Die Party-Besucher konnten mittels SMS-Nachricht Texte an den Club senden, welche anschliessend auf Bildschirmen veröffentlicht wurden und von allen Besuchern gelesen werden konnten. Der Beschuldigte schickte mehrere SMS-Nachrichten mit rassistischem und erniedrigendem Inhalt.
Der Beschuldigte ist der Diskriminierung und Aufruf zu Hass i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen.

Sachverhalt

Der Beschuldigte besuchte eine Party in einem Club. Die Party-Besucher konnten mittels SMS-Nachricht Texte an den Club senden, welche anschliessend auf Bildschirmen veröffentlicht wurden und von allen Besuchern gelesen werden konnten.
Der Beschuldigte schickte mehrere SMS-Nachrichten mit erniedrigendem Inhalt, wovon zwei durch den eingebauten Filter im System nicht blockiert werden konnten und folglich auf mehreren Bildschirmen im Club erschienen waren. Er schrieb unter anderem «Niggas go to Auschwitz» und «Schwarze sollen sich waschen, bis sie weiss sind».

Rechtliche Erwägungen

Durch diese SMS-Nachrichten erniedrigte der Beschuldigte öffentlich eine bestimmte Gruppe aufgrund ihrer «Rasse» und setzte sie in Ihrer Menschenwürde krass herab, was er durch sein Tun beabsichtigte oder zumindest billigend in Kauf nahm.

Entscheid

Der Beschuldigte ist der Diskriminierung und Aufruf zu Hass i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen.
Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 90.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Zusätzlich wird der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt.