Fall 2024-074N
Luzern
| Verfahrensgeschichte | ||
|---|---|---|
| 2024 | 2024-074N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig. |
| Juristische Suchbegriffe | |
|---|---|
| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1) |
| Schutzobjekt | Ethnie; Religion |
| Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
| Stichwörter | |
|---|---|
| Tätergruppen | Privatpersonen |
| Opfergruppen | Juden |
| Tatmittel | Schrift |
| Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
| Ideologie | Antisemitismus |
Auf X (ex-Twitter) kommentiert A. (Beschuldigter) mit den Worten «zionisten ins gas» öffentlich einen Beitrag über Israel.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.
Auf X (ex-Twitter) kommentiert A. (Beschuldigter) mit den Worten «zionisten ins gas» öffentlich einen Beitrag mit folgendem Inhalt: «Witzig. Israel existiert seit über 3000 Jahren! Und wird auch weiterhin existieren! Die Müllhalden der Geschichte sind voll mit Leuten, die Israel die Existenz abgesprochen haben.»
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.
Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.- je, sowie zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.