Fall 2024-074N

«Zionisten ins Gas»

Luzern

Verfahrensgeschichte
2024 2024-074N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1)
Schutzobjekt Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Auf X (ex-Twitter) kommentiert A. (Beschuldigter) mit den Worten «zionisten ins gas» öffentlich einen Beitrag über Israel.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.

Sachverhalt

Auf X (ex-Twitter) kommentiert A. (Beschuldigter) mit den Worten «zionisten ins gas» öffentlich einen Beitrag mit folgendem Inhalt: «Witzig. Israel existiert seit über 3000 Jahren! Und wird auch weiterhin existieren! Die Müllhalden der Geschichte sind voll mit Leuten, die Israel die Existenz abgesprochen haben.»

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.
Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.- je, sowie zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.