Cas 1997-033N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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1997 | 1997-033N | Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 I StGB), schuldig erklärt. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Ethnie; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Journalistes / éditeurs |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Media (Internet inclus) |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Angeklagte hat in der Zeitschrift «Morgenstern» (offizielles Organ der Nationalen Initiative Schweiz) eine Fotografie einer Person veröffentlicht, die aufgrund ihrer Kleidung den Anschein erweckte, jüdischen Glaubens zu sein, und die Fotografie mit der folgenden Schrift untertitelt: "Auch beim DFL [Deutscher Freundeskreis Ludwigsburg] herrscht Glaubens- und Religionsfreiheit! Ein Rabbi bei seiner Lieblingsbeschäftigung: Dem Geldhorten.".
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilte den Beschuldigten. Der Beschuldigte erhob rechtzeitig Einsprache gegen den Entscheid.
Nach Ansicht der 1. Instanz fällt der in der vom Angeklagten verfassten Bildlegende angesprochene Rabbi aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft in den Schutzbereich der Rassismusstrafnorm.
Das Gericht betont, dass Geldhorten an sich weder ein krimineller Vorgang noch eine typisch jüdische Tätigkeit sei. Tatsächlich hält aber die Bildlegende das Klischee der Geldgier der Juden fest.
Nach Ansicht des Gerichts ist der Beschuldigte als schuldig wegen Rassendiskriminierung zu erkennen.
Der Angeklagte hat in der Zeitschrift «Morgenstern» (offizielles Organ der «Nationalen Initiative Schweiz») eine Fotografie einer Person veröffentlicht, die aufgrund ihrer Kleidung den Anschein erweckte, jüdischen Glaubens zu sein, und die Fotografie mit der folgenden Schrift untertitelt: "Auch beim DFL [Deutscher Freundeskreis Ludwigsburg] herrscht Glaubens- und Religionsfreiheit! Ein Rabbi bei seiner Lieblingsbeschäftigung: Dem Geldhorten.".
Die vorliegend zu beurteilende Publikation erschien im «Morgenstern», dem offiziellen Organ der «Nationalen Initiative Schweiz» (NIS), einer rechtsextremen Gruppierung. Die Zeitschrift wurde jeweils nicht nur an die Mitglieder der «NIS», sondern auch an Dritte abgegeben bzw. verkauft.
Nach Ansicht der 1. Instanz fällt der in der vom Angeklagten verfassten Bildlegende angesprochene Rabbi (Ehrentitel für jüdische Gesetzeslehrer) aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ohne Zweifel in den Schutzbereich der Rassismusstrafnorm. Dass allein schon die Fotografie beim Durchschnittsleser den Eindruck erweckt, es handle sich um eine Person jüdischen Glaubens, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Sodann spricht die Bildlegende noch ausdrücklich von einem Rabbi, was diesen Eindruck bestätigt. Auch wenn aus dem Zusammenhang abgeleitet werden könnte, dass es sich tatsächlich kaum um einen Rabbi handeln kann, ändert dies nichts daran, dass Bild und Legende den Anschein erwecken wollen und erwecken, es handle sich um eine Person jüdischen Glaubens.
Der Beschuldigte hält fest, dass im Text nur von einem Rabbi und nicht von den Jüdinnen und Juden allgemein oder einer Mehrzahl von Jüdinnen und Juden die Rede sei. Nach Ansicht des Gerichts wäre nämlich die Herabsetzung oder Diskriminierung in diesem Fall auch nur gegen bestimmte Mitglieder der Religionsgemeinschaft gerichtet, welche sich von den übrigen Angehörigen durch eine Eigenschaft oder eine besondere Funktion unterscheiden, so besteht doch kein Zweifel, dass sie (die Herabsetzung oder Diskriminierung) wegen der Zugehörigkeit der betroffenen Personen zu dieser Religionsgemeinschaft erfolgte.
Das Gericht erklärt, dass die Menschenwürde der absolut innere Wert eines Menschen, der Kern seiner Persönlichkeit, der ihm alleine aufgrund seines Menschseins zusteht ist. Mit diesem Verständnis der Menschenwürde verbunden ist der Gedanke der Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung aller Menschen.
Geldhorten sei an sich weder ein krimineller Vorgang noch eine typisch jüdische Tätigkeit. Tatsächlich hält aber die Bildlegende das Klischee der Geldgier der Jüdinnen und Juden fest. Auch wenn nicht ausdrücklich von Geldgier die Rede ist, ruft doch die Wortwahl «Lieblingsbeschäftigung» und «Geldhorten» unter dieser Fotografie bei den Lesenden die Assoziation zu dem nach wie vor sehr verbreiteten Klischee hervor. Vielmehr ist das Stereotyp des geldgierigen Juden derart in den Köpfen verankert, dass der durchschnittliche Leser den angesprochenen Rabbi zweifelsohne als stellvertretend für die Jüdinnen und Juden allgemein wahrnimmt und die Lieblingsbeschäftigung des Geldhortens mit dem Vorwurf der Geldgier, einer eindeutig negativen Charaktereigenschaft, gleichsetzt.
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 I StGB), schuldig erklärt. Er wird auch wegen Presseübertretung schuldig erklärt.
Das Gericht verurteilt den Beschuldigten zu einer Busse von CHF 1000.00. Die Kosten des Verfahrens und Polizei im Umfang von CHF 1108.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.