Cas 1998-049N
Lucerne
Historique de la procédure | ||
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1998 | 1998-049N | Der Angeklagte wird der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB und weiteren Straftatbeständen schuldig gesprochen. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | Objet de protection en général |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs collectifs |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Voies de fait |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Extrémisme de droite |
Der Angeklagte ist Teil der «rechtsextremen Szene», indem er zu einer besonders gewalttätigen Gruppierung der Skinheads gehört, deren Ideologie betont fremdenfeindlich und antisemitisch ist.
Im Rahmen eines organisierten Überfalls auf ein Rockfestival, wo u.a. mit Baseballschlägern die Konzertbesuchenden erheblich verletzt wurden, hat der Angeklagte einen Mann gepackt und ihm einige Faustschläge in den Bauch versetzt.
Der Angeklagte wird u.a. der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB und weiteren Straftatbeständen schuldig gesprochen. Er wird zu 12 Monaten Gefängnis und zu einer Busse von 1000.- CHF verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird nicht gewährt.
Der Verein Y. organisierte ein Konzert mit diversen Rockgruppen. Um ca. 21.30 Uhr führten Angehörige und Sympathisanten von Skinhead-Gruppierungen eine Störaktion und einen Überfall gegen dieses Festival durch. Eine Gruppe von dunkel gekleideten, vermummten und mehrheitlich mit Baseballschlägern, Schlaginstrumenten, Ketten etc. bewaffneten Personen beschädigte im Konzertlokal und im Vorgelände verschiedene Musikinstrumente, Anlagen und andere Einrichtungen. Verschiedene Konzertbesuchende wurden von den Skinheads mit Baseballschlägern und anderen Instrumenten geschlagen und zum Teil erheblich verletzt. Während des Vorfalls, der nur wenige Minuten dauerte, wartete ein Teil der Gruppe draussen auf dem Vorplatz, ohne selbst ins Gebäude einzudringen. Nach dem Überfall zog sich die Täterschaft fluchtartig zurück.
Der Angeklagte gab an, dass sein persönlicher Tatbeitrag darin bestanden habe, einen Mann zu packen und ihm einige Faustschläge in den Bauch zu versetzen. Er sei beim Angriff maskiert gewesen, habe jedoch keine Waffen getragen und auch keine Sachbeschädigungen begangen.
Der Angeklagte wird zur «rechtsextremen Szene» gezählt, denn er gehört zu einer besonders gewalttätigen Gruppierung der Skinheads, deren Ideologie betont fremdenfeindlich und antisemitisch ist.
Der Angeklagte wird der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB und weiteren Straftatbeständen schuldig gesprochen.
Er wird zu 12 Monaten Gefängnis und zu einer Busse von 1000.- CHF verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird nicht gewährt.