Cas 2000-015N

Beschimpfung mit «Jugo-Schweine»

Zurich

Historique de la procédure
2000 2000-015N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Déclarations orales;
Voies de fait
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Der Angeschuldigte beschimpfte im Januar 2000, im Streit um einen Parkplatz, die Geschädigte mit den Worten «Blöde Jugo-Schlampe», «Verdammte, blöde Ausländerin», «Jugo-Schweine» etc. Er bedrohte sie und versuchte sie wegzustossen. Im Gegenzug wurde der Angeschuldigte vom anwesenden Ehemann der Geschädigten zu Boden gedrückt und festgehalten, woraufhin er eine Schulterluxation erlitt.

Die beiden Parteien zogen in der Folge ihre jeweiligen Strafanzeigen zurück, womit nur noch der Vorwurf der Rassendiskriminierung (Offizialdelikt) zu untersuchen ist.

Die Strafverfolgungsbehörde verneint die Anwendbarkeit von Art. 261bis StGB auf den vorliegenden Fall, weil es bereits am Tatbestandsmerkmal der "Öffentlichkeit» fehle. Der Angeschuldigte habe nicht beabsichtigt, durch seine Beschimpfungen einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht verbundenen Kreis von Personen seine rassistischen Äusserungen zukommen zu lassen. Derartige private rassistische Anpöbelungen seien im Rahmen eines Ehrverletzungsprozesses zu behandeln.

Décision

Einstellung der Strafuntersuchung.