Cas 2001-026N

Rassistische Graffiti: «Scheiss-Ausländer-Raus», «Islam verrecke», etc.

Soleure

Historique de la procédure
2001 2001-026N 1. Instanz verurteilt den Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Objet de protection en général
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Musulmans;
Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Lieux publics
Idéologie Hostilité à l'égard des personnes musulmanes;
Racisme (nationalité / origine);
Extrémisme de droite

Synthèse

Der Angeklagte besprayte im Januar 2001 diverse Liegenschaften, Fussgängerunterführungen etc. mit rassistischen und antisemitischen Symbolen wie dem Hakenkreuz, SS und Judenstern und Schriftzügen wie «Scheiss-Ausländer-Raus», «Schweiz erwache», «Islam verrecke» sowie Zeichnungen von Personen mit einem Messer im Kopf und dem Schriftzug «JUGO gegen Juden und Jugoslawen».

Durch die vom Angeklagten angebrachten Graffiti seien gemäss 1. Instanz Jugoslawen, Juden, Deutsche zur Hitlerzeit und Ausländer allgemein in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt worden, so dass je nach Einzelfall teilweise die «Rasse», die Religion oder die Ethnie betroffen und tangiert waren. Der Beschuldigte habe klar gegen die Menschenwürde gehandelt, indem er diesen Gruppen durch die schriftliche Botschaft und durch die Darstellungen die Existenzberechtigung absprach und sie somit herabsetzte.

Der Angeklagte wird wegen mehrfacher Rassendiskriminierung und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Strafe von 6 Wochen Gefängnis unbedingt verurteilt. Das hohe Strafmass und der unbedingte Strafvollzug resultieren aus den vorhandenen Vorstrafen des Angeklagten.

Décision

Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von 6 Wochen unbedingt. Die sichergestellte Spraydose wird in Anwendung von Art. 58 StGB eingezogen und vernichtet.