Cas 2001-026N
Soleure
Historique de la procédure | ||
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2001 | 2001-026N | 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Objet de protection en général |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Musulmans; Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Hostilité à l'égard des personnes musulmanes; Racisme (nationalité / origine); Extrémisme de droite |
Der Angeklagte besprayte im Januar 2001 diverse Liegenschaften, Fussgängerunterführungen etc. mit rassistischen und antisemitischen Symbolen wie dem Hakenkreuz, SS und Judenstern und Schriftzügen wie «Scheiss-Ausländer-Raus», «Schweiz erwache», «Islam verrecke» sowie Zeichnungen von Personen mit einem Messer im Kopf und dem Schriftzug «JUGO gegen Juden und Jugoslawen».
Durch die vom Angeklagten angebrachten Graffiti seien gemäss 1. Instanz Jugoslawen, Juden, Deutsche zur Hitlerzeit und Ausländer allgemein in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt worden, so dass je nach Einzelfall teilweise die «Rasse», die Religion oder die Ethnie betroffen und tangiert waren. Der Beschuldigte habe klar gegen die Menschenwürde gehandelt, indem er diesen Gruppen durch die schriftliche Botschaft und durch die Darstellungen die Existenzberechtigung absprach und sie somit herabsetzte.
Der Angeklagte wird wegen mehrfacher Rassendiskriminierung und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Strafe von 6 Wochen Gefängnis unbedingt verurteilt. Das hohe Strafmass und der unbedingte Strafvollzug resultieren aus den vorhandenen Vorstrafen des Angeklagten.
Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von 6 Wochen unbedingt. Die sichergestellte Spraydose wird in Anwendung von Art. 58 StGB eingezogen und vernichtet.