Cas 2002-023N
Bâle-Campagne
Historique de la procédure | ||
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2002 | 2002-023N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Monde du travail |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
In der Folge einer arbeitstechnischen Auseinandersetzung in einem Zentrallager, in dem täglich ca. 100 Chauffeure verschiedener Transportfirmen verkehren, beschimpfte der hier angeklagte Lagervorarbeiter den Geschädigten als «Serbenschwein», «Arschloch», «Sauhund» sowie «Wir haben Krieg. Ich schlage dich tot».
Die Äusserung «Serbenschwein» qualifiziert die Strafverfolgungsbehörde als strafrechtlich relevant im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB. Die Öffentlichkeit der getätigten Äusserung wird bejaht, weil die Äusserung vor mehreren, teilweise unbestimmten Personen erfolgt sei und der Angeklagte billigend in Kauf genommen habe, dass diese Äusserung neben den Lagermitarbeitern auch von den dort anwesenden unbestimmten Drittpersonen (Chauffeuren) wahrgenommen wird.
Der Angeklagte wird von der Strafverfolgungsbehörde wegen Rassendiskriminierung, versuchter Drohung sowie Beschimpfung zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt.
Verurteilung zu einer Busse von Fr. 500.--. Der Strafregistereintrag wird nach einer Probezeit von 1 Jahr gelöscht.