Cas 2004-026N
Bâle-Ville
Historique de la procédure | ||
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2004 | 2004-026N | 1. kantonale Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Propagation d'une idéologie (al. 2) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
Mots-clés | |
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Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Gestes |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Extrémisme de droite |
Der Angeschuldigte X wurde beschuldigt, vor einem Restaurant gegenüber ihm unbekannten Personen mehrmals den Arm zum Hitlergruss erhoben und dazu mehrfach «Sieg-Heil» gerufen zu haben.
Der Beschuldigte hatte in den Einvernahmen den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt grundsätzlich eingestanden. Er bestritt lediglich, seinen Arm zum Hitlergruss erhoben gehabt zu haben. Er machte geltend, er sei zu betrunken gewesen um den Gruss auszuführen. Nach eigenen Angaben sei er vielmehr damit beschäftigt gewesen, sich an einem Mofa festzuhalten. Ein in der Hauptverhandlung aussagender Zeuge bestätigte demgegenüber den im Polizeirapport dargestellten Sachverhalt klar. Aufgrund dieser Zeugenaussage, an welcher zu zweifeln der Richter keinen Grund sah, anlässlich der übrigen in der Hauptverhandlung beigezogenen Beweismittel sowie aufgrund des Teilgeständnisses von X betreffend der mehrmaligen Äusserung «Sieg-Heil» erachtete das zuständige Gericht den Sachverhalt als rechtsgenügend erwiesen an.
Bezüglich der Tatbestandmässigkeit der fraglichen Handlung stellte das Gericht fest, dass eine Verbindung des Hitlergrusses mit der Aussage «Sieg-Heil» eine Verbreitung der nationalsozialistischen Ideologie darstelle. «Mit dieser Ideologie wird unter anderem den Juden ein minderer Wert im Bereich der Menschenwürde zugeschrieben», wie es im Urteil heisst. Da der Angeklagte seine Handlung in der Öffentlichkeit begangen hatte hat er so eine Gruppe von Menschen aufgrund ihrer Religion systematisch im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB herabgesetzt. Er wurde von der 1. kantonalen Instanz der Rassendiskriminierung für schuldig gesprochen. Obwohl die richterliche Behörde das Verschulden von X nicht als leichtes einstufte, beurteilte das Gericht unter Berücksichtigung des geringen Lehrlingslohns des Beschuldigten eine Busse von Fr. 300.- als angemessene Strafe.
Die 1. kantonale Instanz verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB zu einer Busse von CHF 300.-, bei Nichtbezahlung umwandelbar in Haft. Der Richter setzt die Probezeit zur Löschung des Strafregistereintrages auf ein Jahr an.