Cas 2005-028N

Rassistische Beschimpfung anlässlich eines Fussballspiels

Bâle-Ville

Historique de la procédure
2005 2005-028N 1. kantonale Instanz spricht den Angeklagten frei.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales;
Gestes
Environnement social Lieux publics;
Loisirs / Sport
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Zusammen mit einem Begleiter (siehe separates Verfahren Datenbank EKR 2005-027N), besuchte der Angeklagte ein Fussballspiel. Während des Spiels schrie sein Begleiter einem Spieler «X, du Neger» sowie «Schiss Neger, gang usä» zu. Nach dem Spiel kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte und sein Begleiter einen andersfarbigen Fussballfan und dessen Familienangehörige und Kollegen mit Äusserungen wie «Bananenfresser» und «Wichser, Dreckpack, geht doch dorthin wo ihr herkommt!» beleidigt haben sollen. Ihre rassistischen Äusserungen sollen sie mit obszönen Gebärden unterstrichen haben.

Der Angeklagte stellte kategorisch jegliche abschätzigen Bemerkungen oder Gebärden in Abrede.

Aufgrund der glaubhaften Aussagen eines Zeugen wurde der Angeklagte vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freigesprochen.

Im selben Strafverfahren wird ein weiterer Beteiligte beurteilt, siehe auch Entscheid 2005-027N Datenbank EKR.

En fait / faits

Zusammen mit einem Begleiter besuchte der Angeklagte ein Fussballspiel. Während des Spiels schrie sein Begleiter einem Spieler «X, du Neger» sowie «Schiss Neger, gang usä» zu. Nach dem Spiel kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen einem andersfarbigen Fussballfan und dem Angeklagten und seinem Begleiter. In deren Verlauf sollen sie ihn aufgrund seines Aussehens öffentlich «Bananenfresser», «Mohrenkopf», «Scheissneger», «Baumkletterer» etc. genannt haben. Mit Äusserungen wie «ihr seid nur Dreck» und «Wichser, Dreckpack, geht doch dorthin wo ihr herkommt!» sollen sie sich an den Geschädigten und dessen Familienangehörigen und Kollegen gewandt haben. Ihre rassistischen Äusserungen sollen sie mit obszönen Gebärden unterstrichen haben, indem sie den Mittelfinger zeigten und ihren rechten Arm zum Hitlergruss ausstreckten. Beim Weggehen soll sich der Begleiter des Angeklagten mehrmals umgewandt haben, dabei habe er abermals den Hitlergruss gemacht und «Heil Hitler» gerufen.

Der Angeklagte stellt kategorisch jegliche abschätzigen Bemerkungen oder Gebärden in Abrede. Diese Aussage wurde von einem Zeugen bestätigt.

En droit / considérants

Die Aussagen des Zeugen erscheinen dem Gericht überzeugend und glaubhaft, zumal er sich zurückhaltend geäussert und den Angeklagten entlastet habe. Deshalb sei auf dessen Aussagen abzustellen, obwohl es hinsichtlich des Angeklagten schwer falle zu glauben, dass sich dieser in keiner Weise in den Konflikt eingemischt habe. Mangels objektiven Beweises sei der Angeklagte somit von der Anklage der Rassendiskriminierung freizusprechen.

Im selben Strafverfahren wird ein weiterer Beteiligte beurteilt, siehe auch Entscheid 2005-027N Datenbank EKR.

Décision

Der Angeklagte wird freigesprochen.