Cas 2006-023N
Argovie
Historique de la procédure | ||
---|---|---|
2006 | 2006-023N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde der Jugendrechtspflege verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
---|---|
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
---|---|
Auteurs | Jeunes |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Angeklagte besuchte ein Internetforum, welches rassistische Beiträge und Drohungen verschiedener Personen enthielt und verfasste unter den Namen «sieg heil» und «Rassist» zwei Beiträge mit rassendiskriminierendem Inhalt.
Zudem wurden beim Angeklagten verschiedene Gerätschaften und Datenträger sichergestellt, die sich zum Zeitpunkt des Urteils noch in polizeilicher Auswertung befanden. Sollten dabei weitere strafrechtlich relevante Daten (verbotene rassistische Aufnahmen, etc.) festgestellt werden, würde dies in einem separaten Verfahren als Zusatzurteil zu diesem Entscheid sanktioniert.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde hält fest, das Verhalten des Angeklagten sei gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB (Rassendiskriminierung) strafbar. Er habe zu bedenken, dass die Würde aller Menschen zu respektieren sei. Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung stellten Grundwerte dar, deren Verletzung das schweizerische Volk in seinem Strafgesetzbuch als rechtswidrig bezeichnet und unter Strafe gestellt habe. Der Angeklagte wird aufgefordert, das Strafgesetzbuch zu respektieren und sich in Internetforen in Rahmen der Rechtsordnung zu verhalten. Es sei ihm zuzumuten gewesen, sich rechtsgemäss zu verhalten und auf seine zwei Beiträge zu verzichten oder ihnen einen anderen, die Würde des Menschen respektierenden Inhalt zu geben.
Weil der Angeklagte aber erstmals bei der Jugendrechtspflege verzeigt wurde und, gemäss seiner Aussagen, diese Beiträge nur verfasst habe, um einfach «ein bisschen dazuzugehören», nimmt die Strafverfolgungsbehörde an, es habe sich hier um eine einmalige Entgleisung gehandelt. Er sei daher mit einer Busse von CHF 100.- zu bestrafen mit der Erwartung, aus dem Vorfall die nötigen Lehren zu ziehen und in Zukunft solche Handlungen zu unterlassen. Diese Busse solle er selber bezahlen und somit zeigen, dass er die Verantwortung für sein Handeln übernehmen könne.
Der Angeklagte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 100.- verurteilt.